1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, haben die Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen. Zu diesem Zweck hat jeder Vertragschließende Teil einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ein dritter Schiedsrichter, der ein Angehöriger eines Drittstaates sein muß und als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren hat, ist von den beiden von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des auf diplomatischem Wege erhaltenen Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, mit welchem eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht begehrt wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.
3. Die Vertragschließenden Teile haben jede vom Schiedsgericht gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
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