Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Anl. 1Artikel 1
Anl. 2Anl. 3
Artikel 1
Anl. 4Anl. 5
Anl. 6
(Übersetzung)
Anl. 7Anl. 8
Artikel 1
Anl. 9Anl. 10
(Übersetzung)
Anl. 11Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die von jedem der beteiligten Staaten mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommen werden anerkannt und ersetzen zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens von Rom vom 29. März 1923, betreffend die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen Verpflichtungen der Staaten gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards).
Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen beinhalten eine Novation der Rechte der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten Zwangsausgleiches.
Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Sobald jeder der Staaten die auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zu leistenden Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur Gänze und endgültig von allen sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden entlastet, und die Besitzer der Obligationen und Coupons können ihm gegenüber weder aus dem Titel von Vergütungen noch aus dem Titel von Rückständen oder Verzugszinsen noch aus irgendeinem anderen Titel irgendwelche Ansprüche geltend machen.
Zur Durchführung der bilateralen Abkommen, in denen der Goldfranken Erwähnung findet, wird festgestellt, daß unter Goldfranken der zwanzigste Teil eines Goldstückes im Gewicht von 6,45161 Gramm vom Feingehalt 900/1000 zu verstehen ist. Es gilt als vereinbart, daß lediglich Zahlungen in der oder den in diesen Abkommen vereinbarten Währungen befreiende Wirkung haben, wobei die Parität dieser Währungen auf der vom Internationalen Währungsfonds deklarierten Grundlage und für den Schweizer Franken auf Grund der gesetzlichen Definition dieser Devise bestimmt wird.
Art. 2 Artikel 2
Die Gesamtheit der Obligationäre und der Besitzer rückständiger Coupons (Scrips lombards) wird durch das Komitee der Obligationäre vertreten, welches aus 4 durch die Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres bestellten Mitgliedern besteht. Falls sich andere ähnliche Vereinigungen von Obligationenbesitzern bilden sollten, von denen jede für sich oder mehrere zusammen die Interessen der Besitzer von mindestens einem Viertel der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen repräsentieren müssen, steht das Bestellungsrecht für diese vier Mitglieder der obenerwähnten Association Nationale und diesen anderen Vereinigungen verhältnismäßig zu. Dieses Komitee bildet die ausschließliche Vertretung der Besitzer der Obligationen und rückständiger Coupons (Scrips lombards).
Das Komitee der Obligationäre kann zum gegebenen Zeitpunkt zur Kapitalaufteilung auf die Obligationenbesitzer über die Saldobeträge der beim Obligationenfonds aufscheinenden Konten und insbesondere über den Saldobetrag des Kontos „Rücklage betreffend die 866.674 noch strittigen Obligationen nach den Bestimmungen von Brioni“ und den Saldobetrag des Kontos „Tilgung und Zinsen nach den Bestimmungen des Abkommens von Brioni“ verfügen.
Die von Deutschland auf Grund des Abkommens von Brioni übergebenen Obligationen sowie die von Italien an das Komitee der Obligationäre abgetretenen Obligationen, welche nichtig sind, werden von allen Aufteilungen ausgeschlossen.
Der Saldobetrag des Spezialfonds der Rückstände, der zufolge der vom Komitee beigebrachten Ziffer derzeit 2,222.019 Goldfranken beträgt, wird im Verhältnis auf die Besitzer der rückständigen Coupons (Scrips lombards) aufgeteilt.
Art. 3 Artikel 3
Die sich aus dem Besitz von Obligationen und Coupons ergebenden Ansprüche können künftighin nur im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erhoben werden und können sich nur gegen den Obligationenfonds beziehungsweise gegen den Spezialfonds der Rückstände richten.
Verwaltet und gerichtlich vertreten werden diese beiden Fonds durch das vorerwähnte Komitee, das in Ausübung seines Mandats die Aktiv- und Passivlegitimation besitzt.
Das Komitee der Obligationäre kann im gegebenen Falle und zum gegebenen Zeitpunkt einen oder mehrere Liquidatoren zwecks Abschluß seiner Geschäftstätigkeit bestellen.
Das Komitee der Obligationäre wird seine Jahresabrechnung über die Verwaltung der verfügbaren Mittel der Fonds spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des folgenden Jahres den vier beteiligten Staaten übermitteln.
Sollte nach der Endabrechnung ein allfälliger Saldobetrag verbleiben, dessen Aufteilung zugunsten der Besitzer wegen seiner geringen Höhe nicht durchführbar erscheint, so wäre dieser Saldobetrag nach Herstellung des Einvernehmens mit den Staaten und der Gesellschaft zu verwenden.
Art. 4 Artikel 4
Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener Obligationen und Coupons der Gesellschaft findet weiterhin die französische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich erforderlichen Zustellungen haben in Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz des oder der von ihm bestellten Liquidatoren zu erfolgen.
Art. 5 Artikel 5
Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft.
Art. 6 Artikel 6
Das Komitee der Obligationäre wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich die notwendigen Veranlassungen treffen, daß die in Artikel 43 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 vorgesehenen Pfand- und Hypothekarrechte gelöscht werden, mit denen das Eisenbahnnetz mit seinem Zubehör sowie den dem vom betreffenden Staat betriebenen Netz zugehörenden Fahrbetriebsmitteln belastet ist.
Der Simultancharakter des Pfand- und Hypothekarrechtes wird für nichtig erklärt.
Art. 7 Artikel 7
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft jedem der Signatarstaaten, der die dem Komitee der Obligationäre auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zustehenden Kapitalzahlungen geleistet und von diesen eine befreiende und endgültige Erklärung erhalten hat, das Eigentum an der Gesamtheit der Eisenbahnlinien sowie ihrem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln übertragen, sofern das besagte Eigentum noch nicht auf diesen Staat übergegangen ist.
Die Eisenbahnlinien sowie ihr Zubehör und die Fahrbetriebsmittel werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt der besagten Eigentumsübertragung befinden, wobei gegen die Gesellschaft keine wie immer gearteten Forderungen oder Ansprüche erhoben werden können. Die Übertragung erstreckt sich auch auf die Linien, welche die Gesellschaft auf Grund von Sonderabkommen in Konzession hatte.
Art. 8 Artikel 8
Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 und den vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung.
Gegen die Gesellschaft und ihr Privatvermögen können auf Grund der genannten Abkommen weder von seiten der Besitzer von Obligationen und Coupons noch von seiten der Vertreter der Besitzer noch von seiten der vertragschließenden Staaten irgendwelche Forderungen oder Ansprüche erhoben werden, und zwar gleichgültig ob auf Grund von vor oder nach dem Jahre 1923 fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Verpflichtungen, auf Grund des Regime provisoire und der demgemäß gleichgestellten Schulden oder aus irgendeinem anderen sich aus diesen Abkommen ergebenden Titel.
Art. 9 Artikel 9
Die steuerliche Behandlung des Einkommens und des Vermögens der Gesellschaft wird durch das zwischen Österreich, Italien und der Gesellschaft abgeschlossene Protokoll geregelt, welches dem vorliegenden Übereinkommen als Anlage beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.
Art. 10 Artikel 10
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien, soweit diese Konzessionen zugunsten der Gesellschaft bestehen.
Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben, der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats befinden, der die Konzession erteilt hat, sind die betreffenden Urkunden jenem Staat zu übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien zur Gänze oder zum größten Teil ihrer Länge befinden.
Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon den anderen beteiligten Staaten, einschließlich des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine Photokopie übermitteln.
Art. 11 Artikel 11
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.
Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.
Art. 12 Artikel 12
Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 gründen oder sich aus diesem ergeben, neu und endgültig geregelt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens verlieren das Abkommen von Rom vom 29. März 1923, dessen Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle, deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos geworden sind, ferner die ebenfalls mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft endgültig ihre Wirksamkeit.
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens so ausgelegt werden kann, daß sie eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet, die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im Abkommen von Rom vom 29. März 1923 bilden.
Art. 13 Artikel 13
Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe befreit.
Art. 14 Artikel 14
Mit dem vorliegenden Übereinkommen haben die Signatarstaaten die sich aus den mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) geschlossenen Friedensverträgen sowie dem mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die Vertreter der Besitzer und die Gesellschaft nehmen hievon Kenntnis.
Art. 15 Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald wie möglich ratifiziert werden.
Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche hievon den anderen Vertragsteilen Mitteilung machen wird.
Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt im Zeitpunkt seiner letzten Ratifikation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
Anlage 1
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die steuerliche Behandlung der Gesellschaft
Die Republik Österreich, die Italienische Republik und die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, vormals Südbahn-Gesellschaft (im folgenden die Gesellschaft genannt), sind in dem Wunsche, die steuerliche Behandlung der Gesellschaft auf Grund des mit heutigem Datum unterzeichneten Übereinkommens zu regeln, über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Anl. 1 Artikel 1
Die Gesellschaft fällt in den beiden Staaten grundsätzlich unter das geltende Steuersystem, sofern die nachstehenden Bestimmungen keine davon abweichende Regelung vorsehen.
Anl. 1 Artikel 2
Die Gesellschaft wird hinsichtlich Steuern, Gebühren oder Abgaben weder durch Italien noch durch Österreich diskriminierenden Bestimmungen unterworfen, die nicht auf irgendeine Gesellschaft desselben Staates Anwendung finden oder zur Anwendung gelangen werden.
Anl. 1 Artikel 3
1. Falls die Gesellschaft beschließt, ihr Vermögen einer oder mehreren zu gründenden Aktiengesellschaften zu übertragen, werden die beiden Staaten dazu ihre Zustimmung geben im Falle, daß die betreffende Gesetzgebung dies erforderlich machen sollte.
2. In den beiden Staaten wird keine Steuer, Gebühr oder Abgabe zur Anwendung gelangen als Folge der ersten vorerwähnten Übertragung sowie bei der Umstellung der Bilanz von Goldfranken auf Landeswährung. Diese Privilegien gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, dem das vorliegende Protokoll als Anlage beigeschlossen ist.
Anl. 1 Artikel 4
1. Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes sind die Dividenden auf die im Aktivbestand der Gesellschaft befindlichen Aktien in jedem der beiden vertragschließenden Staaten gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung zu versteuern.
2. Falls als Folge der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Dividenden in jedem der beiden Staaten besteuert werden, hat der Staat des Wohnsitzes der Gesellschaft von seiner Steuer die im anderen Staat auf diese Dividenden eingehobene Steuer abzuziehen. Die Höhe des Abzuges kann jedoch nicht den Steueranteil übersteigen, der dem Verhältnis zwischen diesen Dividenden und dem Gesamteinkommen entspricht.
Anl. 1 Artikel 5
Auf alle im vorliegenden Protokoll nicht erwähnten Angelegenheiten finden oder werden die Bestimmungen des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungs-Abkommens Anwendung finden, welches die Materie der Versteuerung der Einkommen und des Vermögens regelt oder regeln wird.
Das vorliegende Protokoll hat einen integrierenden Bestandteil des mit heutigem Datum unterzeichneten Übereinkommens zu bilden und tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Anl. 2
Im Rahmen seiner Befugnisse handelnd, tritt das durch das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 geschaffene Komitee der Obligationäre dem Übereinkommen bei, welches am heutigen Tage zwischen den Signataren des genannten Abkommens von Rom unter den in den am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und mit Italien (Anhang XIV Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträgen sowie in dem am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) vorgesehenen Bedingungen zustande gekommen ist.
Es verpflichtet sich, soweit es an ihm liegt, die Bestimmungen des genannten Übereinkommens zur Durchführung zu bringen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter die vorliegende Erklärung unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
(Übersetzung)
Abkommen, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Anl. 3 Artikel 1
Die italienische Regierung verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens vom heutigen Tage als vollständige und endgültige Begleichung des Anteiles Italiens an der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft an das Komitee der Obligationäre den Gegenwert in italienischen Lire von 10,980.000 Goldfranken zu zahlen. Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen,. ausschließlich aller nichtig erklärten fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
Sie verpflichtet sich außerdem, innerhalb derselben Frist ohne Entschädigung und aus demselben Titel dem Komitee 395.644 in ihrem Besitz befindliche Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft abzutreten.
Da die Summe von 10,980.000 Goldfranken für 1,900.000 Obligationen berechnet worden ist, verpflichtet sich die italienische Regierung, innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag an das Komitee der Obligationäre pro Obligation, die über die 1,900.000 in Rede stehenden Obligationen hinaus gültig eingereicht werden sollte, den Gegenwert in italienischen Lire von 5,77895 Goldfranken zu zahlen.
Anl. 3 Artikel 2
Hinsichtlich der vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) verpflichtet sich die italienische Regierung, zu ihrer Tilgung durch Zahlung des Gegenwertes in italienischen Lire von 358.395 Goldfranken innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens vom heutigen Tage an das Komitee der Obligationäre beizutragen, dies jedoch unter Abzug des Betrages, den die 192.806 Coupons darstellen, welche die italienische Regierung innerhalb derselben Frist ohne Entschädigung an das Komitee der Obligationäre abtritt, wobei der Wert jedes Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken mit 0,105 Goldfranken und der Wert jedes Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken mit 0,073 Goldfranken festgesetzt wird.
Falls unter Berücksichtigung der obigen 192.806 Coupons die Zahl der Coupons den Prozentsatz von 68% des zur Bestimmung der vorerwähnten Deckung zugrunde gelegten theoretischen Umlaufes übersteigen sollte, verpflichtet sich die italienische Regierung, innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag an das Komitee der Obligationäre für jeden darüber hinausgehenden Coupon den Gegenwert in italienischen Lire von 0,105 und 0,073 Goldfranken für die Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken beziehungsweise für die Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken zu zahlen.
Sollten hingegen die zur Einlösung eingereichten Coupons den genannten Prozentsatz von 68% des theoretischen Umlaufes nicht erreichen, wird die zu Lasten der italienischen Regierung gehende Deckung anteilmäßig gekürzt, und zwar auch hier auf der Basis von 0,105 Goldfranken und 0,073 Goldfranken, welche Werte für die Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken beziehungsweise zum Nominale von 1,40 Goldfranken gelten.
Es gilt weiterhin als vereinbart, daß die italienische Regierung zur Zahlung des Deckungsbetrages von 358.395 Goldfranken bis zur entsprechenden Höhe über die zu ihren Gunsten in der Bilanz des Obligationenfonds unter der Rubrik „Italienisches Schatz-Ministerium (Protokoll vom 12. Juni 1954)“ aufscheinende Summe verfügen kann.
Anl. 3 Artikel 3
Die von der Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres auf Grund der Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1962 bestellten endesgefertigten Vertreter der Besitzer erklären und anerkennen ausdrücklich, daß die italienische Regierung, sobald die in Artikel 1 und 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Zahlungen geleistet sind, zur Gänze von allen ihren Schulden und Verpflichtungen gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), entlastet wird. Die genannten Besitzer können demgemäß an sie keinerlei Ansprüche aus welchem Titel oder Grund auch immer stellen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung Italiens von der Kapital- und Zinsenschuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), wobei die genannte Entlastung die Aufhebung der mit der Schuld verbundenen Sicherstellungen und Hypotheken beinhalten.
Anl. 3 Artikel 4
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden samt der Erklärung des Komitees der Obligationäre und jener der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, welche hier als Anlage beigeschlossen sind, in das allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage eingebaut.
Rom, am 8. Dezember 1962
Erklärung als Anlage zum Abkommen, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Anl. 4
Die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG) nimmt unter Bezugnahme auf das Abkommen vom heutigen Tage, betreffend die Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), hievon Kenntnis und erklärt hiezu ihren Beitritt.
Vorbehaltlich der Frage der bisher von ihr getragenen Verwaltungskosten erklärt sie gleichzeitig, daß sie, sobald sie von seiten der Vertreter der Besitzer die offizielle Mitteilung über die seitens der italienischen Regierung gemäß Artikel 1 und 2 des genannten Abkommens geleisteten Kapitalzahlungen erhält und das allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage in Kraft getreten ist, die vorzeitige Übertragung des Eigentums an den Linien und Einrichtungen des von der italienischen Regierung betriebenen Netzes in dem Zustand, in dem sich die genannten Linien und Einrichtungen im Zeitpunkt der Übertragung befinden, zugunsten dieser Regierung vornehmen wird.
Die oben erwähnte vorzeitige Übertragung erfolgt unter der Maßgabe, daß das vorgenannte allgemeine Übereinkommen die vollständige und endgültige Befreiung des privaten Vermögens der Gesellschaft von allen Anfechtungen und Ansprüchen aus welchem Titel auch immer seitens der Besitzer von Obligationen und Coupons oder des die genannten Besitzer vertretenden Komitees oder der am genannten allgemeinen Übereinkommen beteiligten Staaten gegenüber der Gesellschaft selbst bestätigt.
Rom am 8. Dezember 1962
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Anl. 5
Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen der ihm durch das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 übertragenen Befugnisse dem am heutigen Tage zustande gekommenen Abkommen zur pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards) bei. Es verpflichtet sich, alle Veranlassungen zu treffen, um in kürzester Frist die Zustimmung der übrigen Signatare des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 zur Aufhebung der Pfand- und Hypothekarrechte zu erwirken, mit denen das von Italien betriebene Netz der Gesellschaft samt dem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln belastet ist. Es erkennt außerdem an, daß der Simultancharakter eines solchen Pfand- und Hypothekarrechtes, wie er sich aus Artikel 43 Absatz 3 lit. b des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 ergibt, hinfällig wird.
Rom, am 8. Dezember 1962
(Übersetzung)
Obligationen mit wechselndem Ertrag der DOSAG und Scrips lombards
Protokoll, betreffend das Angebot Österreichs zur Regelung seiner Schuld
Anl. 6
In Verfolg des Angebotes zur Regelung der Schuld Österreichs, das den Gegenstand der Schreiben vom 21. November 1961 und 24. Jänner 1962 bildete, die S. E. der Herr österreichische Bundesminister für Finanzen an das Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im folgenden „das Komitee“ genannt) gerichtet hat.
I. – OBLIGATIONEN
1. – Die österreichische Regierung wird zur Begleichung von 1,900.000 Obligationen mit veränderlichem Erträgnis der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft bis spätestens 18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees die Summe von 42,419.201,38 Schweizer Franken zur Zahlung bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer Franken für 1 Goldfranken den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben des Herrn österreichischen Bundesministers für Finanzen vom 21. November 1961 vorgesehenen Betrages von 29,705.323,10 Goldfranken darstellt. Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am Kapital der Obligationen, ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
Die von Österreich auf Grund des provisorischen Abkommens vom 20. Juni 1953 als Vorschußleistung gezahlten Beträge sind in der obigen Summe nicht mit inbegriffen, so daß unter Berücksichtigung dieser Vorschußleistungen die Gesamtbegleichung seitens Österreichs für die Obligationen 31,655.323 Goldfranken ausmacht.
2. – Die österreichische Regierung wird an die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach jedem Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen Währung pro Obligation, die über die obigen 1,900.000 gedeckten Obligationen hinaus in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte, den Gegenwert eines Betrages von 15,63438 Goldfranken zahlen. Diese Zahlung ist ebenfalls zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am Kapital der Obligationen, ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
3. – Die österreichische Regierung bestätigt, daß sie auf alle Ansprüche auf die gemäß dem Abkommen von Brioni durch Deutschland übergebenen 866.674 Obligationen verzichtet. Dieser Verzicht ist an jenen Italiens auf die vom italienischen Staatsschatz auf Grund der Bestimmungen von Brioni erworbenen Obligationen geknüpft.
4. – Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, an die Order des Komitees der Obligationäre für jede als gültig anerkannte Obligation nach Verifizierung und in kürzester Frist den Gegenwert von 15,63438 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen Währung zu zahlen.
II. – SCRIPS LOMBARDS
1. – Die österreichische Regierung wird zur Begleichung der rückständigen Coupons (Scrips lombards) bis spätestens 18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees die Summe von 971.471,25 Schweizer Franken zur Zahlung bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer Franken für einen Goldfranken den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben des Herrn österreichischen Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1962 vorgesehenen Betrages von 680.302 Goldfranken darstellt, wobei als vereinbart gilt, daß das Komitee, falls nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einlösung der rückständigen Coupons (Scrips lombards) die Zahlung dieser Coupons sich niedriger als die Zahl der gedeckten Coupons erweisen sollte, den nicht verwendeten Saldo des Deckungsbetrages der österreichischen Regierung zurückzahlen wird.
2. – Die österreichische Regierung wird für jeden rückständigen Coupon der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft, der über die zum Zeitpunkt der oben vorgesehenen Zahlung gedeckten Coupons hinaus in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte, an die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach jedem Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen Währung pro rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken zahlen.
3. – Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für jeden als gültig anerkannten Coupon an die Order des Komitees nach Verifizierung und in kürzester Frist pro rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen Währung zu zahlen.
III. – ENTLASTUNG
Im Hinblick darauf, daß das Angebot der österreichischen Regierung unter der Bedingung erfolgt ist, daß Österreich endgültig von jeglicher Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards) befreit wird,
sowie auch im Hinblick darauf, daß dieses Angebot anläßlich der am 15. März 1962 in Paris nach dritter Einberufung abgehaltenen Generalversammlung der Obligationäre mit 1,187.166 Stimmen gegen 13.838 Stimmen bei 33.629 Stimmenthaltungen angenommen worden ist,
geben die unterzeichneten Leon MARTIN, Pierre HAOUR, Robert DUNANT und Robert LANG in ihrer Eigenschaft als die von der Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres bestellten Vertreter der Obligationäre gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 10 des Vertrages vom 15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, die Erklärung ab, das Angebot Österreichs einer pauschalen und endgültigen Regelung seiner Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards) anzunehmen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung Österreichs von der Kapital- und Zinsenschuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards).
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Oktober 1962
Erklärung des Komitees, betreffend die Hypotheken
Anl. 7
Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen Tage in Durchführung des Artikels 26 Absatz 10 des Vertrages vom 15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, zustande gekommenen Protokoll bei, welches sich auf die Regelung der Kapital- und Zinsenschuld Österreichs gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und gegenüber den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards) bezieht. Im Hinblick auf diesen Umstand verpflichtet sich das Komitee, alle Veranlassungen zu treffen, um in kürzester Frist die Zustimmung der übrigen Signatare des Abkommens von Rom zur Aufhebung der Hypotheken zu erwirken, mit denen das Netz der Gesellschaft auf österreichischem Gebiet belastet ist, und demgemäß diese Hypotheken aufzuheben.
AUSGESTELLT in Wien, am 9. Oktober 1962
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Regelung der Schuld Ungarns gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards)
Zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung des auf die ungarische Regierung entfallenden Teiles der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) wurde folgendes Abkommen getroffen:
Anl. 8 Artikel 1
Die ungarische Regierung stellt dem Komitee der Obligationäre zum Zwecke der Kapitalaufteilung auf die Besitzer der Obligationen, ausschließlich aller für nichtig erklärten fällig gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, einen Betrag von 520.000 USA-Dollar zur Verfügung, dessen Zahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 erfolgen wird.
Anl. 8 Artikel 2
Sofort nach Abschluß des endgültigen Übereinkommens zur Regelung aller Fragen zwischen den Signatarstaaten des Abkommens von Rom und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sowie den Besitzern von durch die ehemalige österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons wird die ungarische Regierung vorbehaltlich der diesbezüglichen Zustimmung der französischen Regierung der Banque de France die notwendigen Anweisungen zur Zahlung an die Order des Komitees der Obligationäre des Betrages von 1,975.210,19 NF als Gegenwert von 400.089 USA-Dollar erteilen, der aus dem Titel der Verschuldung Ungarns gegenüber dem Obligationenfonds hinterlegt ist (französisch-ungarisches Abkommen vom 22. November 1947 und Zusatzprotokolle zum genannten Abkommen).
Bis spätestens 1. Jänner 1964 wird die ungarische Regierung an die Order des Komitees der Obligationäre einen Betrag von 592.061,01 NF (Gegenwert von 119.911 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.
Anl. 8 Artikel 3
Für die vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft wird die ungarische Regierung an die Order des Komitees der Obligationäre bis spätestens 1. Jänner 1964 zum Zwecke der Aufteilung auf die Besitzer dieser Coupons einen Betrag von 148.111,80 NF (Gegenwert von 30.000 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.
Anl. 8 Artikel 4
Die Zahlungen, welche die ungarische Regierung leisten wird, stellen eine endgültige und pauschale Begleichung des Kapitals und der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom gegenüber dem Obligationenfonds sowie gegenüber den Besitzern von Donau-Save-Adria-Obligationen und der Scrips lombards ergebenden Schuld dar.
Anl. 8 Artikel 5
Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls wird abhängig gemacht von der endgültigen Regelung aller noch offenen Fragen zwischen den Signatarstaaten des Abkommens von Rom, den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von durch die ehemalige österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons sowie vom Abschluß des endgültigen Übereinkommens.
Anl. 8 Artikel 6
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls werden in das internationale Übereinkommen als Ergebnis der in Artikel 26 Absatz 10 des Friedensvertrages mit Ungarn vorgesehenen Konferenz zwischen den Signataren des Abkommens von Rom eingebaut.
Rom, am 26. November 1962
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Anl. 9
Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen Tage zustande gekommenen Protokoll zur pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld Ungarns gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) bei.
Rom, am 26. November 1962
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Regelung der Schuld Jugoslawiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)
Anl. 10
Im Verlaufe der vom 29. Juni bis 19. Juli 1962 in Paris zwischen der jugoslawischen Delegation und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) stattgefundenen Verhandlungen zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung der Schuld Jugoslawiens gegenüber diesen Besitzern wurde folgendes Abkommen getroffen:
1. Für das aus 1,900.000 Obligationen bestehende Kapital und als Ergänzung des bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 gezahlten Betrages Zahlung einer Globalsumme von 935.000 USA-Dollar.
2. Zur Deckung von 68% des theoretischen Umlaufes der im Umlauf befindlichen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen rückständigen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) Zahlung einer Globalsumme von 65.000 USA-Dollar.
3. Die oben angeführten Beträge wurden nach der derzeitigen Parität zwischen dem USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 festgesetzt.
Falls sich vor Unterzeichnung des in den Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen Übereinkommens die Parität zwischen dem USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens von Rom ändern sollte, werden zur Berichtigung der oben angeführten Beträge entsprechend dieser Änderung Verhandlungen aufgenommen werden.
Die Währung der Zahlung der von der jugoslawischen Regierung geschuldeten Beträge wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses endgültigen Übereinkommens festgesetzt.
4. Die oben angeführten Beträge, und zwar
935.000 USA-Dollar
65.000 USA-Dollar
wurden unter Zugrundelegung von 1,900.000 Donau-Save-Adria-Obligationen und von 68% der Scrips lombards festgesetzt.
Falls sich die Zahl der Obligationen oder der Scrips lombards im Zuge der Durchführung des Abkommens höher oder niedriger als die vorerwähnten Ziffern erweisen sollte, werden die notwendigen Berichtigungen auf der folgenden Grundlage erfolgen, die bezüglich der Obligationen auch den bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachten Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken berücksichtigt.
0,709524 USA-Dollar pro Obligation
0,0059819 USA-Dollar pro Coupon a
2.- Goldfranken
0,0041883 USA-Dollar pro Coupon
a 1.40 Goldfranken
5. Die Zahlungen, welche die jugoslawische Regierung leisten wird, stellen eine endgültige und pauschale Begleichung des Kapitals und der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom gegenüber dem Obligationsfonds sowie gegenüber den Besitzern der Donau-Save-Adria-Obligationen und der Scrips lombards ergebenden Schuld dar. Das Komitee der Obligationäre wird außerhalb des Rahmens der mit vorliegendem Abkommen getroffenen Vereinbarung keinen wie immer gearteten Anspruch erheben.
6. Die Zahlung des Pauschalbetrages von 1,000.000 USA-Dollar wird nach folgendem Plan erfolgen:
am 1. Jänner 1964: 150.000 USA-Dollar,
davon 65.000 USA-Dollar zur Begleichung der Scrips lombards
am 1. Jänner 1965: 150.000 USA-Dollar
am 1. Jänner 1966: 350.000 USA-Dollar
am 1. Jänner 1967: 350.000 USA-Dollar
Dieser Zahlungsplan wird unter der Annahme erstellt, daß die Unterzeichnung des die Beziehungen zwischen den Schuldnerstaaten und den anderen Signataren des Abkommens von Rom regelnden endgültigen Übereinkommens vor dem 1. März 1963 erfolgt.
Der bereits unter dem Titel der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachte Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken steht dem Komitee zur Verteilung an die Obligationäre sofort nach Unterzeichnung des in den Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen Übereinkommens zur Verfügung und wird als erste Zahlung der jugoslawischen Regierung betrachtet.
7. Die in Punkt 1 erwähnte Zahlung sowie die bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 geleisteten Zahlungen werden zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen verwendet, ausschließlich jedweder Begleichung der fällig gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, die nichtig sind und bleiben.
8. Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird von der endgültigen Regelung aller noch offenen Fragen zwischen den Signataren des Abkommens von Rom sowie vom Abschluß des endgültigen Übereinkommens abhängig gemacht.
Rom, am 27. November 1962
Erklärung des Komitees der Obligationäre
Anl. 11
Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen seiner Befugnisse dem am heutigen Tage zustande gekommenen Protokoll zur pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld Jugoslawiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) bei.
Rom, am 27. November 1962