Die Republik Österreich, die Italienische Republik und die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, vormals Südbahn-Gesellschaft (im folgenden die Gesellschaft genannt), sind in dem Wunsche, die steuerliche Behandlung der Gesellschaft auf Grund des mit heutigem Datum unterzeichneten Übereinkommens zu regeln, über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Die Gesellschaft fällt in den beiden Staaten grundsätzlich unter das geltende Steuersystem, sofern die nachstehenden Bestimmungen keine davon abweichende Regelung vorsehen.
Die Gesellschaft wird hinsichtlich Steuern, Gebühren oder Abgaben weder durch Italien noch durch Österreich diskriminierenden Bestimmungen unterworfen, die nicht auf irgendeine Gesellschaft desselben Staates Anwendung finden oder zur Anwendung gelangen werden.
1. Falls die Gesellschaft beschließt, ihr Vermögen einer oder mehreren zu gründenden Aktiengesellschaften zu übertragen, werden die beiden Staaten dazu ihre Zustimmung geben im Falle, daß die betreffende Gesetzgebung dies erforderlich machen sollte.
2. In den beiden Staaten wird keine Steuer, Gebühr oder Abgabe zur Anwendung gelangen als Folge der ersten vorerwähnten Übertragung sowie bei der Umstellung der Bilanz von Goldfranken auf Landeswährung. Diese Privilegien gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, dem das vorliegende Protokoll als Anlage beigeschlossen ist.
1. Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes sind die Dividenden auf die im Aktivbestand der Gesellschaft befindlichen Aktien in jedem der beiden vertragschließenden Staaten gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung zu versteuern.
2. Falls als Folge der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Dividenden in jedem der beiden Staaten besteuert werden, hat der Staat des Wohnsitzes der Gesellschaft von seiner Steuer die im anderen Staat auf diese Dividenden eingehobene Steuer abzuziehen. Die Höhe des Abzuges kann jedoch nicht den Steueranteil übersteigen, der dem Verhältnis zwischen diesen Dividenden und dem Gesamteinkommen entspricht.
Auf alle im vorliegenden Protokoll nicht erwähnten Angelegenheiten finden oder werden die Bestimmungen des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungs-Abkommens Anwendung finden, welches die Materie der Versteuerung der Einkommen und des Vermögens regelt oder regeln wird.
Das vorliegende Protokoll hat einen integrierenden Bestandteil des mit heutigem Datum unterzeichneten Übereinkommens zu bilden und tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter das vorliegende Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise