BundesrechtInternationale VerträgeDonau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-GesellschaftAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 29. Mai 1964
Up-to-date

Im Rahmen seiner Befugnisse handelnd, tritt das durch das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 geschaffene Komitee der Obligationäre dem Übereinkommen bei, welches am heutigen Tage zwischen den Signataren des genannten Abkommens von Rom unter den in den am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und mit Italien (Anhang XIV Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträgen sowie in dem am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossenen Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) vorgesehenen Bedingungen zustande gekommen ist.

Es verpflichtet sich, soweit es an ihm liegt, die Bestimmungen des genannten Übereinkommens zur Durchführung zu bringen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter die vorliegende Erklärung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 8. Dezember 1962 in französischer Sprache in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen den Regierungen aller auf der Konferenz vertretenen Staaten sowie der Gesellschaft und den Vertretern der Besitzer übermittelt werden.

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