In Verfolg des Angebotes zur Regelung der Schuld Österreichs, das den Gegenstand der Schreiben vom 21. November 1961 und 24. Jänner 1962 bildete, die S. E. der Herr österreichische Bundesminister für Finanzen an das Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im folgenden „das Komitee“ genannt) gerichtet hat.
I. – OBLIGATIONEN
1. – Die österreichische Regierung wird zur Begleichung von 1,900.000 Obligationen mit veränderlichem Erträgnis der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft bis spätestens 18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees die Summe von 42,419.201,38 Schweizer Franken zur Zahlung bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer Franken für 1 Goldfranken den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben des Herrn österreichischen Bundesministers für Finanzen vom 21. November 1961 vorgesehenen Betrages von 29,705.323,10 Goldfranken darstellt. Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am Kapital der Obligationen, ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
Die von Österreich auf Grund des provisorischen Abkommens vom 20. Juni 1953 als Vorschußleistung gezahlten Beträge sind in der obigen Summe nicht mit inbegriffen, so daß unter Berücksichtigung dieser Vorschußleistungen die Gesamtbegleichung seitens Österreichs für die Obligationen 31,655.323 Goldfranken ausmacht.
2. – Die österreichische Regierung wird an die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach jedem Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen Währung pro Obligation, die über die obigen 1,900.000 gedeckten Obligationen hinaus in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte, den Gegenwert eines Betrages von 15,63438 Goldfranken zahlen. Diese Zahlung ist ebenfalls zur Rückzahlung des Anteiles Österreichs am Kapital der Obligationen, ausschließlich aller fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
3. – Die österreichische Regierung bestätigt, daß sie auf alle Ansprüche auf die gemäß dem Abkommen von Brioni durch Deutschland übergebenen 866.674 Obligationen verzichtet. Dieser Verzicht ist an jenen Italiens auf die vom italienischen Staatsschatz auf Grund der Bestimmungen von Brioni erworbenen Obligationen geknüpft.
4. – Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, an die Order des Komitees der Obligationäre für jede als gültig anerkannte Obligation nach Verifizierung und in kürzester Frist den Gegenwert von 15,63438 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen Währung zu zahlen.
II. – SCRIPS LOMBARDS
1. – Die österreichische Regierung wird zur Begleichung der rückständigen Coupons (Scrips lombards) bis spätestens 18. Oktober 1962 auf ein Sonderkonto an die Order des Komitees die Summe von 971.471,25 Schweizer Franken zur Zahlung bringen, die zum Kurs von 1,428 Schweizer Franken für einen Goldfranken den Gegenwert des im vorgenannten Schreiben des Herrn österreichischen Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1962 vorgesehenen Betrages von 680.302 Goldfranken darstellt, wobei als vereinbart gilt, daß das Komitee, falls nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einlösung der rückständigen Coupons (Scrips lombards) die Zahlung dieser Coupons sich niedriger als die Zahl der gedeckten Coupons erweisen sollte, den nicht verwendeten Saldo des Deckungsbetrages der österreichischen Regierung zurückzahlen wird.
2. – Die österreichische Regierung wird für jeden rückständigen Coupon der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft, der über die zum Zeitpunkt der oben vorgesehenen Zahlung gedeckten Coupons hinaus in gesetzlicher Weise eingereicht werden sollte, an die Order des Komitees und gemäß seinen Anweisungen innerhalb von 15 Tagen nach jedem Ansuchen und in der vom Komitee angegebenen Währung pro rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken zahlen.
3. – Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für jeden als gültig anerkannten Coupon an die Order des Komitees nach Verifizierung und in kürzester Frist pro rückständigen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1919 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,193 Goldfranken und pro rückständigen, vom 1. April 1919 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupon den Gegenwert von 0,135 Goldfranken in der vom Komitee angegebenen Währung zu zahlen.
III. – ENTLASTUNG
Im Hinblick darauf, daß das Angebot der österreichischen Regierung unter der Bedingung erfolgt ist, daß Österreich endgültig von jeglicher Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards) befreit wird,
sowie auch im Hinblick darauf, daß dieses Angebot anläßlich der am 15. März 1962 in Paris nach dritter Einberufung abgehaltenen Generalversammlung der Obligationäre mit 1,187.166 Stimmen gegen 13.838 Stimmen bei 33.629 Stimmenthaltungen angenommen worden ist,
geben die unterzeichneten Leon MARTIN, Pierre HAOUR, Robert DUNANT und Robert LANG in ihrer Eigenschaft als die von der Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres bestellten Vertreter der Obligationäre gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 10 des Vertrages vom 15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, die Erklärung ab, das Angebot Österreichs einer pauschalen und endgültigen Regelung seiner Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards) anzunehmen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung Österreichs von der Kapital- und Zinsenschuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards).
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Oktober 1962
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