Art. 13 Artikel 13 — Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft
Rückverweise
Das vorliegende Übereinkommen, die zu seiner Ausführung erforderlichen Akte sowie die von den Staaten auf Grund der dem vorliegenden Übereinkommen als Anlagen beigeschlossenen bilateralen Abkommen geleisteten Zahlungen sind von jeder Steuer, Gebühr oder Abgabe befreit.
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