Die von jedem der beteiligten Staaten mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommen werden anerkannt und ersetzen zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens von Rom vom 29. März 1923, betreffend die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen Verpflichtungen der Staaten gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards).
Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen beinhalten eine Novation der Rechte der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten Zwangsausgleiches.
Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Sobald jeder der Staaten die auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zu leistenden Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur Gänze und endgültig von allen sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden entlastet, und die Besitzer der Obligationen und Coupons können ihm gegenüber weder aus dem Titel von Vergütungen noch aus dem Titel von Rückständen oder Verzugszinsen noch aus irgendeinem anderen Titel irgendwelche Ansprüche geltend machen.
Zur Durchführung der bilateralen Abkommen, in denen der Goldfranken Erwähnung findet, wird festgestellt, daß unter Goldfranken der zwanzigste Teil eines Goldstückes im Gewicht von 6,45161 Gramm vom Feingehalt 900/1000 zu verstehen ist. Es gilt als vereinbart, daß lediglich Zahlungen in der oder den in diesen Abkommen vereinbarten Währungen befreiende Wirkung haben, wobei die Parität dieser Währungen auf der vom Internationalen Währungsfonds deklarierten Grundlage und für den Schweizer Franken auf Grund der gesetzlichen Definition dieser Devise bestimmt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise