Zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung des auf die ungarische Regierung entfallenden Teiles der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) wurde folgendes Abkommen getroffen:
Die ungarische Regierung stellt dem Komitee der Obligationäre zum Zwecke der Kapitalaufteilung auf die Besitzer der Obligationen, ausschließlich aller für nichtig erklärten fällig gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, einen Betrag von 520.000 USA-Dollar zur Verfügung, dessen Zahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 erfolgen wird.
Sofort nach Abschluß des endgültigen Übereinkommens zur Regelung aller Fragen zwischen den Signatarstaaten des Abkommens von Rom und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sowie den Besitzern von durch die ehemalige österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons wird die ungarische Regierung vorbehaltlich der diesbezüglichen Zustimmung der französischen Regierung der Banque de France die notwendigen Anweisungen zur Zahlung an die Order des Komitees der Obligationäre des Betrages von 1,975.210,19 NF als Gegenwert von 400.089 USA-Dollar erteilen, der aus dem Titel der Verschuldung Ungarns gegenüber dem Obligationenfonds hinterlegt ist (französisch-ungarisches Abkommen vom 22. November 1947 und Zusatzprotokolle zum genannten Abkommen).
Bis spätestens 1. Jänner 1964 wird die ungarische Regierung an die Order des Komitees der Obligationäre einen Betrag von 592.061,01 NF (Gegenwert von 119.911 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.
Für die vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft wird die ungarische Regierung an die Order des Komitees der Obligationäre bis spätestens 1. Jänner 1964 zum Zwecke der Aufteilung auf die Besitzer dieser Coupons einen Betrag von 148.111,80 NF (Gegenwert von 30.000 USA-Dollar) zur Zahlung bringen.
Die Zahlungen, welche die ungarische Regierung leisten wird, stellen eine endgültige und pauschale Begleichung des Kapitals und der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom gegenüber dem Obligationenfonds sowie gegenüber den Besitzern von Donau-Save-Adria-Obligationen und der Scrips lombards ergebenden Schuld dar.
Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls wird abhängig gemacht von der endgültigen Regelung aller noch offenen Fragen zwischen den Signatarstaaten des Abkommens von Rom, den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von durch die ehemalige österreichische Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons sowie vom Abschluß des endgültigen Übereinkommens.
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls werden in das internationale Übereinkommen als Ergebnis der in Artikel 26 Absatz 10 des Friedensvertrages mit Ungarn vorgesehenen Konferenz zwischen den Signataren des Abkommens von Rom eingebaut.
Rom, am 26. November 1962
Keine Verweise gefunden
Rückverweise