BundesrechtInternationale VerträgeDonau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-GesellschaftArt. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 29. Mai 1964
Up-to-date

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.

Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.

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