Die italienische Regierung verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens vom heutigen Tage als vollständige und endgültige Begleichung des Anteiles Italiens an der Schuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft an das Komitee der Obligationäre den Gegenwert in italienischen Lire von 10,980.000 Goldfranken zu zahlen. Diese Zahlung ist zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen,. ausschließlich aller nichtig erklärten fällig gewordenen und fällig werdenden Zinsen, bestimmt.
Sie verpflichtet sich außerdem, innerhalb derselben Frist ohne Entschädigung und aus demselben Titel dem Komitee 395.644 in ihrem Besitz befindliche Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft abzutreten.
Da die Summe von 10,980.000 Goldfranken für 1,900.000 Obligationen berechnet worden ist, verpflichtet sich die italienische Regierung, innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag an das Komitee der Obligationäre pro Obligation, die über die 1,900.000 in Rede stehenden Obligationen hinaus gültig eingereicht werden sollte, den Gegenwert in italienischen Lire von 5,77895 Goldfranken zu zahlen.
Hinsichtlich der vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) verpflichtet sich die italienische Regierung, zu ihrer Tilgung durch Zahlung des Gegenwertes in italienischen Lire von 358.395 Goldfranken innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des allgemeinen Übereinkommens vom heutigen Tage an das Komitee der Obligationäre beizutragen, dies jedoch unter Abzug des Betrages, den die 192.806 Coupons darstellen, welche die italienische Regierung innerhalb derselben Frist ohne Entschädigung an das Komitee der Obligationäre abtritt, wobei der Wert jedes Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken mit 0,105 Goldfranken und der Wert jedes Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken mit 0,073 Goldfranken festgesetzt wird.
Falls unter Berücksichtigung der obigen 192.806 Coupons die Zahl der Coupons den Prozentsatz von 68% des zur Bestimmung der vorerwähnten Deckung zugrunde gelegten theoretischen Umlaufes übersteigen sollte, verpflichtet sich die italienische Regierung, innerhalb kürzester Frist nach jedem Antrag an das Komitee der Obligationäre für jeden darüber hinausgehenden Coupon den Gegenwert in italienischen Lire von 0,105 und 0,073 Goldfranken für die Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken beziehungsweise für die Coupons zum Nominale von 1,40 Goldfranken zu zahlen.
Sollten hingegen die zur Einlösung eingereichten Coupons den genannten Prozentsatz von 68% des theoretischen Umlaufes nicht erreichen, wird die zu Lasten der italienischen Regierung gehende Deckung anteilmäßig gekürzt, und zwar auch hier auf der Basis von 0,105 Goldfranken und 0,073 Goldfranken, welche Werte für die Coupons zum Nominale von 2 Goldfranken beziehungsweise zum Nominale von 1,40 Goldfranken gelten.
Es gilt weiterhin als vereinbart, daß die italienische Regierung zur Zahlung des Deckungsbetrages von 358.395 Goldfranken bis zur entsprechenden Höhe über die zu ihren Gunsten in der Bilanz des Obligationenfonds unter der Rubrik „Italienisches Schatz-Ministerium (Protokoll vom 12. Juni 1954)“ aufscheinende Summe verfügen kann.
Die von der Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres auf Grund der Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1962 bestellten endesgefertigten Vertreter der Besitzer erklären und anerkennen ausdrücklich, daß die italienische Regierung, sobald die in Artikel 1 und 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Zahlungen geleistet sind, zur Gänze von allen ihren Schulden und Verpflichtungen gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), entlastet wird. Die genannten Besitzer können demgemäß an sie keinerlei Ansprüche aus welchem Titel oder Grund auch immer stellen.
Die vorliegende Erklärung gilt als Entlastung Italiens von der Kapital- und Zinsenschuld gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards), wobei die genannte Entlastung die Aufhebung der mit der Schuld verbundenen Sicherstellungen und Hypotheken beinhalten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden samt der Erklärung des Komitees der Obligationäre und jener der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, welche hier als Anlage beigeschlossen sind, in das allgemeine Übereinkommen vom heutigen Tage eingebaut.
Rom, am 8. Dezember 1962
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