Vorwort
I. Kraftfahrlinienverkehr
Artikel 1
Art. 1
1. Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens dient der konzessionierten Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen.
2. Als Transitlinienverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der im Gebiet des einen Staates beginnt, das Gebiet des anderen Staates ohne Unterwegsbedienung durchfährt und im Gebiet eines dritten Staates endet.
Artikel 2
Art. 2
1. Der Betrieb einer Kraftfahrlinie zwischen den Vertragsstaaten bedarf einer Konzession (Sondergenehmigung). Diese Konzession wird von den zuständigen Behörden nach den nationalen Vorschriften für die auf ihrem Staatsgebiet liegenden Streckenteile erteilt, wenn zwischen den beiden Behörden Einverständnis über die Errichtung einer solchen Kraftfahrlinie besteht.
2. Hiebei ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Kraftfahrlinienverkehrs zwischen den beiden Vertragsstaaten zu wahren.
Artikel 3
Art. 3
1. Für den Betrieb einer Transitlinie durch das Gebiet eines Vertragsstaates ist sowohl das Einverständnis als auch eine Konzession (Genehmigung) erforderlich, für deren Erteilung die nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates gelten.
2. Für den Betrieb einer Transitlinie, welche Fremdenverkehrscharakter aufweist, in einer Fahrtrichtung mindestens in drei Tagesetappen geführt wird und nicht den Zweck verfolgt, bestehende Verkehrsverbindungen wesentlich zu beeinträchtigen, d. h. einem schon durch bestehende Eisenbahn- oder Kraftfahrlinien befriedigten Bedarf zu dienen, ist nur eine Konzession erforderlich, welche nach den nationalen Vorschriften des durchfahrenen Staates erteilt wird.
Artikel 4
Art. 4
1. Zwecks Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Art. 1 Abs. 1 hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer sowie über die Fahrzeuge, mit denen die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten. Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen mit den eingezeichneten Haltestellen und den Entfernungsangaben in Kilometern und je zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben und den Beförderungspreisvorschlägen anzuschließen.
2. Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens und der Anlagen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates weiter.
3. Die zuständigen Behörden erteilen die Konzessionen für den gleichen Zeitraum und tauschen ihre Ausfertigungen aus.
4. Die Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 sind auf Transitlinien sinngemäß anzuwenden.
Artikel 5
Art. 5
1. Fahrpläne und Beförderungspreise werden einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat bei Transitlinien zu entfallen.
2. Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden. Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt werden.
Artikel 6
Art. 6
Der Unternehmer ist verpflichtet, soweit es mit den normalen Betriebsmitteln möglich ist, Fahrgäste an den genehmigten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.
Artikel 7
Art. 7
1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1 betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen Kilometer;
b) die Zahl der über die Grenze beförderten Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen diese Daten im schnellsten Wege aus.
Artikel 8
Art. 8
Unternehmer, die Linien nach Art. 1 betreiben, stellen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zwei auf den Inhaber lautende Permanenzkarten unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 9
Art. 9
Beim Betrieb einer Kraftfahrlinie (Transitlinie) ist die Konzession (Sondergenehmigung bzw. Genehmigung) im Original oder in beglaubigter Ausfertigung oder in beglaubigter Photokopie im Fahrzeug mitzuführen.
Artikel 10
Art. 10
1. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates kann eine erteilte Konzession nach den nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie) trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
2. Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als auch vom Entzug der Konzession ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
Artikel 11
Art. 11
Die Beförderung von Fahrgästen erfolgt nur über die Grenze. Die Befriedigung des lokalen Verkehrsbedürfnisses im Gebiet des Vertragsstaates ist verboten.
Artikel 12
Art. 12
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden die notwendigen Maßnahmen für die bevorzugte Abfertigung der Linienfahrzeuge bei der Grenzkontrolle veranlassen.
Artikel 13
Art. 13
1. Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile werden nach Bedarf zwecks Beratung und Herstellung des Einvernehmens auf Verlangen eines der beiden Teile zusammentreten, insbesondere über:
a) die Einrichtung oder Einstellung von Kraftfahrlinien;
b) die Änderung der Streckenführung oder der Konzessionsbedingungen;
c) die Anzahl der Kurspaare und, soweit dies erforderlich ist, über die Fahrpläne;
d) die Beförderungspreise.
2. In den obigen Fällen kann das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile auch in anderer Form unmittelbar hergestellt werden.
Artikel 14
Art. 14
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. Jänner 1955 von den beiden Regierungen geschlossene Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb zwischenstaatlicher Fremdenverkehrslinien mit Kraftfahrzeugen außer Kraft.
2. Die auf Grund des in Abs. 1 dieses Artikels außer Kraft gesetzten Abkommens rechtskräftig erteilten Konzessionen und Genehmigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung weiterhin in Geltung.
II. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.
Artikel 15
Art. 15
1. Als nichtlinienmäßiger Personenverkehr (mit Kraftfahrzeugen zur Personenförderung mit mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz) im Sinne dieses Abkommens gelten insbesondere:
a) Pendeldienste (Abs. 2),
b) Rundfahrten (Abs. 3),
c) Abholdienste (Abs. 4),
d) Beförderungen geschlossener Gruppen zu einem im anderen Vertragsstaat gelegenen Zielort, wobei das Kraftfahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
2. Pendeldienste im Sinne dieses Abkommens sind Dienste, die ausschließlich bezwecken, Fahrgäste, die im voraus zu Gruppen entsprechend der beabsichtigten Aufenthaltsdauer zusammengefaßt wurden, vom Gebiet des einen Vertragsstaates nach einem Ort innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, wie z. B. Ferienorte oder Örtlichkeiten touristischen Interesses, zu befördern und jede Gruppe bei einer späteren Fahrt nach Ablauf dieser Frist zurückzubefördern.
Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten werden mit leeren Fahrzeugen ausgeführt.
Jedenfalls sind als Pendeldienst nur die Hin- und Rückfahrt anzusehen.
3. Rundfahrten im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind Fahrten, die im Staate, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen und enden und bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen auf der ganzen Strecke mit demselben Fahrzeug befördert und zum Ausgangsort zurückgebracht wird, ohne daß unterwegs Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Fahrgäste können jedoch an mehreren Orten des Ausgangslandes aufgenommen und abgesetzt werden, sofern dessen nationale Regelung es gestattet.
4. Abholdienste sind Fahrten, die der Aufnahme von Fahrgästen im Vertragsstaat dienen und im Gebiete des Staates, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist, enden.
Artikel 16
Art. 16
1. Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen sind die im Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.
2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung) des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung sowie die Liste nach Abs. 3 mitzuführen; diese Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuzeigen.
3. Die Liste muß enthalten:
Name (Firma) und Sitz des Unternehmens,
Beginn und Ende der Fahrt,
den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,
die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls die Verkehrsart nach Art. 15 Abs. 1.
Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß eine Ausfertigung dieser Liste seiner Eingangsgrenzstelle zur Abstempelung vorgelegt und bei seiner Ausgangsgrenzstelle – im Transitverkehr bei der letzten Ausgangsgrenzstelle – abgegeben wird.
Artikel 17
Art. 17
1. Auf die Durchführung von Pendeldiensten finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vorschriften Anwendung.
2. Für Rundfahrten und für die im Art. 15 Abs. 1 lit. d genannten Fahrten ist außer den im Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten Dokumenten (Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde, im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung erforderlich.
3. Für die Durchführung von Abholdiensten ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates, aus dem abgeholt werden soll, erforderlich. Sofern Abholdienste auf Grund vorher abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen, Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat haben, werden die Bewilligungen hiefür wohlwollend erteilt.
Artikel 18
Art. 18
Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.
III. Güterverkehr
Artikel 19
Art. 19
1. Unternehmen des Güterverkehrs, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben, bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen ihrem Heimatstaat und dem Vertragsstaat sowie zum Transitverkehr durch den Vertragsstaat hindurch an Stelle einer etwa sonst vorgeschriebenen Genehmigung des Vertragsstaates eines Ausweises, der vom Vertragsstaat ausgestellt und von den zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgegeben wird.
2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten legen einvernehmlich auf Reziprozitätsgrundlage die Anzahl der Ausweise für jedes Jahr sowie die praktische Handhabung der Ausgabe fest und werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Güterverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.
3. Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Stelle des einen Vertragsstaates der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates mit der Bestimmung übersendet, sie entsprechend ausgefüllt den in Betracht kommenden Unternehmen auszufolgen.
4. Es darf zu keinem Zeitpunkt eine höhere als die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarte Anzahl von Ausweisen ausgeben sein.
Artikel 20
Art. 20
1. Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.
2. Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der Vertragsstaaten ist nicht gestattet.
3. Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates auszuführen.
Artikel 21
Art. 21
Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:
a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.
Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Artikel 22
Art. 22
1. An jugoslawische Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
2. An österreichischen (Anm.: richtig: österreichische) Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
Artikel 23
Art. 23
1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen (Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat) ein Ausweis mitzuführen.
2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.
Artikel 24
Art. 24
Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten tauschen halbjährlich Kopien der ausgegebenen Ausweise aus.
Art. 25 Artikel 25
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für den Werkverkehr.
Art. 26 Artikel 26
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan vorzuzeigen.
Artikel 27
Art. 27
Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.
IV. Allgemeiner Teil
Artikel 28
Art. 28
Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften, insbesondere des Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechtes, des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte durchgeführt werden.
Artikel 29
Art. 29
1. Ein Unternehmen, welches den internationalen Transport von Reisenden oder Gütern betreibt, darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden, welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind.
2. Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht weitergehende Versicherungsdeckung verlangt werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge gefordert ist.
Artikel 30
Art. 30
Die Bezahlung gegenseitiger Verpflichtungen aus dem Transport und aus der Versicherung nach diesem Abkommen erfolgt auf Grund des Zahlungsabkommens, welches zwischen den beiden Ländern in Kraft ist.
Artikel 31
Art. 31
Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.
Artikel 32
Art. 32
1. Jugoslawische Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrlinienverkehr (im Transitlinienverkehr), im nichtlinienmäßigen Personenverkehr oder im Güterverkehr im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt sind, wird in Österreich Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
2. Im Transitlinienverkehr entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für Beförderungen im anderen Vertragsstaat die Steuern nach den nationalen Vorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Im nichtlinienmäßigen Personenverkehr sind die Unternehmer des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Beförderungen befreit.
Artikel 33
Art. 33
Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die Unternehmer des einen Vertragsstaates für die Beförderung im anderen Vertragsstaat die Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.
Artikel 34
Art. 34
Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung von Personen und auch für die Genehmigungen selbst sowie auch für das Verfahren bei der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung von Gütern und für diese Ausweise selbst sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes zu entrichten, welches diese Genehmigungen bzw. Ausweise ausstellt.
Artikel 35
Art. 35
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
3. Dieses Abkommens gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anhang BPDFAnlage II
Anl. 2
1. Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen Staates für Güterbeförderungen auf der Straße für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel 19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführt wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer nach folgenden Steuersätzen entrichten:
a) Auf der Strecke bis 130 km
0,25 S bzw. 0,12 Dinar,
b) auf der Strecke von 130 bis 250 km
0,05 S bzw. 0,024 Dinar,
c) auf der Strecke über 250 km
0,02 S bzw. 0,0096 Dinar.
2. Als Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Die Rückfahrt gilt als eigene Fahrt. Die Berechnung der sich nach Absatz 1 ergebenden Steuern erfolgt nach dem Gewicht der auf den einzelnen Strecken beförderten Güter für jede Fahrt gesondert.
3. Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Gewicht der beförderten Güter auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
4. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge leer (ohne Ladung) zurücklegen, werden keine Steuern entrichtet.
5. Für Zwecke der Steuerentrichtung hat die Umrechnung von Schilling in Dinar und umgekehrt nach den jeweils geltenden Abrechnungskursen zu erfolgen.
6. Teilt einer der Vertragsteile dem anderen mit, daß er eine Neufestsetzung der in dieser Anlage angeführten Steuersätze wünscht, so wird eine Gemischte Kommission innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Mitteilung zum Zwecke einer einvernehmlichen Änderung dieser Anlage zusammentreten.
Kommt es in der Kommission zu keiner Einigung, so kann der nicht befriedigte Teil diese Anlage kündigen. In diesem Fall tritt sie nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Kündigungsdatum außer Kraft.