1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1 betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen Kilometer;
b) die Zahl der über die Grenze beförderten Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen diese Daten im schnellsten Wege aus.
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