1. Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile werden nach Bedarf zwecks Beratung und Herstellung des Einvernehmens auf Verlangen eines der beiden Teile zusammentreten, insbesondere über:
a) die Einrichtung oder Einstellung von Kraftfahrlinien;
b) die Änderung der Streckenführung oder der Konzessionsbedingungen;
c) die Anzahl der Kurspaare und, soweit dies erforderlich ist, über die Fahrpläne;
d) die Beförderungspreise.
2. In den obigen Fällen kann das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Teile auch in anderer Form unmittelbar hergestellt werden.
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