1. An jugoslawische Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
2. An österreichischen (Anm.: richtig: österreichische) Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
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