1. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. Jänner 1955 von den beiden Regierungen geschlossene Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb zwischenstaatlicher Fremdenverkehrslinien mit Kraftfahrzeugen außer Kraft.
2. Die auf Grund des in Abs. 1 dieses Artikels außer Kraft gesetzten Abkommens rechtskräftig erteilten Konzessionen und Genehmigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung weiterhin in Geltung.
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