1. Ein Unternehmen, welches den internationalen Transport von Reisenden oder Gütern betreibt, darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden, welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind.
2. Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht weitergehende Versicherungsdeckung verlangt werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge gefordert ist.
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