Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:
a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.
Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
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