BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

In Kraft seit 09. Januar 2025
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung gebildet wurde;

b) der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;

c) der Ausdruck „Cocastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;

d) der Ausdruck „gewerblicher Beförderungsunternehmer“ bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;

e) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;

f) der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

g) der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer (Anm.: richtig: mehrerer) Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;

h) der Ausdruck „Konvention von 1961“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;

i) der Ausdruck „Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;

j) der Ausdruck „Übereinkommen von 1971“ bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;

k) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

l) der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

m) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

n) der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II der Konvention von 1961 und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;

o) der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;

p) der Ausdruck „Ertrag“ bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde,

q) der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;

r) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

s) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

t) die Ausdrücke „Tabelle I“ und „Tabelle II“ bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12 jeweils gültigen Fassung;

u) der Ausdruck „Transitstaat“ bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Usprungsort (Anm.: richtig: Ursprungsort) noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.

Artikel 2

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.

(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(3) Eine Vertragspartei unterläßt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten sind.

Artikel 3

Art. 3 Straftaten und Sanktionen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a) i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder das Übereinkommen von 1971;

ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften entgegen der Konvention von 1961 und der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung;

iii) das Besitzen oder Kaufen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten;

iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen;

v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten;

b) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;

c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;

ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen;

iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Suchtgifte oder psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen;

iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder des Übereinkommens von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

(3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(4) a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.

b) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß sich der Täter neben der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Maßnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muß.

c) Ungeachtet lit. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Maßnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Suchtgiftmißbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.

d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Maßnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.

(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa

a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat;

b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;

c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden;

d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;

e) den Umstand, daß der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht;

f) den Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;

g) den Umstand, daß die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten aufhalten;

h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.

(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, daß eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, daß die Maßnahmen der Strafrechtspflege in bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Gerichte oder andere entsprechend zuständige Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.

(8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, daß der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.

(9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.

(10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit auf Grund der Artikel 5, 6, 7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.

(11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten, auf die er sich bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und daß solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft werden.

Artikel 4

Art. 4 Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei

a) trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,

i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist;

ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist;

b) kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,

i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist;

ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüglich dessen diese Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist, geeignete Maßnahmen zu treffen; diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur auf Grund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9 genannten Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt;

iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 lit. c Ziffer iv umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(2) Jede Vertragspartei

a) trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil

i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist oder

ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist;

b) kann ferner die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 5

Art. 5 Einziehung

(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um die Einziehung

a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,

b) von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren,

zu ermöglichen.

(2) Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.

(3) Um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.

(4) a) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Staftat (Anm.: richtig: Straftat) Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden,

i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder

ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.

b) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Vertragspartei Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei oder – im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens – auf Grund einer Entscheidung der ersuchten Vertragspartei gegebenenfalls eingezogen werden können.

c) Die unter lit. a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen getroffen, an die sie gegebenenfalls in bezug auf die ersuchende Vertragspartei gebunden ist.

d) Artikel 7 Absätze 6 bis 19 wird sinngemäß angewendet. Neben den in Artikel 7 Absatz 10 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen folgendes:

i) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen;

ii) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer ii eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;

iii) im Fall eines Ersuchens nach lit. b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.

e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.

f) Macht eine Vertragspartei die unter lit. a und b genannten Maßnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.

g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder sonstige Vereinbarungen zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.

(5) a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträge oder Vermögensgegenstände verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren.

b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über folgendes zu schließen:

i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen und gegen den Mißbrauch solcher Stoffe befassen;

ii) die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften.

(6) a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen.

b) Sind Erträge mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in bezug auf Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.

c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus

i) Erträgen,

ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder

iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind,

stammen, können den in diesem Artikel genannten Maßnahmen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge unterworfen werden.

(7) Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.

(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläubiger Dritter entgegen.

(9) Dieser Artikel läßt den Grundsatz unberührt, daß die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.

Artikel 6

Art. 6 Auslieferung

(1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.

(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische Maßnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften.

(4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, daß die Bewilligung des Ersuchens die Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder daß die Lage einer von dem Ersuchen betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, daß die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um deren Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit muß die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Maßnahmen treffen:

a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus den in Artikel 4 Absatz 2 lit. a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;

b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur Wahrung ihrer rechtmäßigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.

(10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern ihr Recht dies zuläßt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

(12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.

Artikel 7

Art. 7 Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten.

(2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;

b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;

c) Durchsuchung und Beschlagnahme;

d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;

e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln;

f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;

g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken.

(3) Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren.

(4) Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragsparteien, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschließlich Häftlingen, die bereit sind, bei Ermittlungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen.

(5) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(7) Die Absätze 8 bis 19 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, statt dessen die Absätze 8 bis 19 anzuwenden.

(8) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, daß solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden.

(9) Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(10) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt;

c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen;

e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person;

f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.

(11) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(12) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

(13) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren.

(14) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(15) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;

b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;

c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre;

d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuließe, dem Ersuchen stattzugeben.

(16) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(17) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, daß sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch geleistet werden kann.

(18) Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder der andere während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

(19) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(20) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Artikel 8

Art. 8 Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.

Artikel 9

Art. 9 Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen werden sie insbesondere

a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschließlich – wenn die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten zu erleichtern;

b) bei folgenden Ermittlungen in bezug auf die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammenarbeiten:

i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind;

ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;

iii) Bewegung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II dieses Übereinkommens und der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge;

c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegensteht, gemeinsame Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen. Amtlich beauftragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilnehmen, handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien darauf, daß die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt;

d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung stellen;

e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich des Einsatzes von Verbindungsbeamten, fördern.

(2) Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für ihr Rechtspflege- und sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten betraut ist, einschließlich des Zollpersonals. Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem:

a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten;

b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind, insbesondere in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmaßnahmen;

c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen;

d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermögensgegenständen, die aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammen, sowie der Suchtgifte, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge;

e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge;

f) Sammlung von Beweismitteln;

g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Zollfreizonen und Freihäfen;

h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.

Artikel 10

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und Verhinderung des unerlaubten Verkehrs notwendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken.

(3) Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit nach diesem Artikel zu verstärken, und in dieser Hinsicht finanzielle Vereinbarungen in Betracht ziehen.

Artikel 11

Art. 11 Kontrollierte Lieferung

(1) Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind, und gerichtlich gegen sie vorzugehen.

(2) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall betroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien in Betracht ziehen.

(3) Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß die Suchtgifte oder psychotropen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt werden.

Artikel 12

Art. 12 Für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe

(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu verhindern, daß in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2) Liegen einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den Absätzen 2 bis 7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II oder die Übertragung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen.

(3) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem Suchtgiftkontrollrat. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahme zu der Notifikation sowie alle ergänzenden Angaben zu, die dem Suchtgiftkontrollrat für eine Bewertung und der Kommission für die Beschlußfassung dienlich sein können.

(4) Stellt der Suchtgiftkontrollrat bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwendung anderer Stoffe sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen fest,

a) daß der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes verwendet wird,

b) daß Ausmaß und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales Vorgehen rechtfertigen,

so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Überwachungsmaßnahmen ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären.

(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten Stellungnahmen und der Empfehlungen des Suchtgiftkontrollrates, dessen Bewertung in wissenschaftlicher Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berücksichtigung aller anderen einschlägigen Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschließen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II aufzunehmen.

(6) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, und dem Suchtgiftkontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft.

(7) a) Die von der Kommission auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschlüsse unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.

b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Suchtgiftkontrollrat und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.

c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.

(8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen.

b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien

i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung dieser Stoffe befaßt sind;

ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann;

iii) vorschreiben, daß die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung der genannten Tätigkeiten erwirken;

iv) verhindern, daß sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen.

(9) Jede Vertragspartei trifft in bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe folgende Maßnahmen:

a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren, Exporteuren, Großhändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten;

b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn ausreichende Beweise vorliegen, daß der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist;

c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt haben;

d) sie schreibt vor, daß die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäß mit Aufschriften und Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein;

e) sie stellt sicher, daß die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden können.

(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Generalsekretär gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, daß vor der Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des Einfuhrlands weitergegeben werden:

i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers;

ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes;

iii) die Menge des auszuführenden Stoffes;

iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versanddatum;

v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden sind.

b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vorgesehene Kontrollmaßnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wünschenswert oder notwendig ist.

(11) Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und 10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält, verlangen, daß sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren vertraulich behandelt.

(12) Jede Vertragspartei reicht dem Suchtgiftkontrollrat jährlich in der von ihm vorgesehenen Form und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern folgende Angaben ein:

a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II angeführten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung;

b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem festgestellt wurde, daß er bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist, und den die Vertragspartei für wichtig genug hält, um ihn dem Suchtgiftkontrollrat zur Kenntnis zu bringen;

c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung.

(13) Der Suchtgiftkontrollrat berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses Artikels, und die Kommission überprüft regelmäßig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und angemessen sind.

(14) Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung, die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden können.

Artikel 13

Art. 13 Material und Gerät

Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 14

Art. 14 Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Suchtgiftpflanzen und zur Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen

(1) Die von den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen, welche Suchtgifte und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn, Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Maßnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz gebührend zu berücksichtigen.

(3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschließung bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor Durchführung solcher ländlichen Erschließungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang, Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Maßnahmen der Zusammenarbeit vereinbaren.

b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus.

c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel, menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen. Diese Maßnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von 1987 abgehaltenen Internationalen Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene Umfassende Multidisziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung, Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schließen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.

(5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Maßnahmen treffen, um die beschlagnahmten oder eingezogenen Suchtgifte, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäßig zu verwerten und um ordnungsgemäß bestätigte notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.

Artikel 15

Art. 15 Gewerbliche Beförderungsunternehmer

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Maßnahmen können besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.

(2) Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen können folgendes umfassen:

a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindet,

i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,

ii) Förderung der Integrität des Personals;

b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist,

i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,

ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,

iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammhang (Anm.: richtig: Zusammenhang) gebracht werden können, an die entsprechenden Behörden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, daß die gewerblichen Beförderungsunternehmer und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontrollbereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu verhindern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.

Artikel 16

Art. 16 Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren

(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten.

(2) Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.

Artikel 17

Art. 17 UnerlaubterVerkehr auf See

(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.

(2) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das ihre Flagge führt oder keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das die Freiheit der Schiffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.

(4) Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen,

a) das Schiff anzuhalten;

b) das Schiff zu durchsuchen;

c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.

(5) Werden Maßnahmen auf Grund dieses Artikels getroffen, so tragen die betreffenden Vertragsparteien in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beeinträchtigen.

(6) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in bezug auf die Haftung.

(7) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegennahme und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert.

(8) Eine Vertragspartei, die eine Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat, unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Maßnahme.

(9) Die Vertragsparteien erwägen den Abschluß zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels.

(10) Maßnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

(11) Jede nach diesem Artikel getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.

Artikel 18

Art. 18 Zollfreizonen und Freihäfen

(1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich,

a) den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;

b) ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;

c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.

Artikel 19

Art. 19 Benutzung des Postwegs

(1) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung Maßnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a) koordinierte Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr;

b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Postsendungen aufzuspüren;

c) Gesetzgebungsmaßnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren benötigten Beweismaterials ermöglichen.

Artikel 20

Art. 20 Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben

(1) Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere

a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens erlassen werden;

b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient haben, für wichtig halten.

(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben einzureichen haben.

Artikel 21

Art. 21 Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln; insbesondere

a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;

b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;

c) kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam machen;

d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;

e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und Tabelle II ändern;

f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.

Artikel 22

Art. 22 Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes

(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes:

a) Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;

b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16

i) kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen;

ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;

iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.

(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.

(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.

(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.

(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.

(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.

Artikel 23

Art. 23 Berichte des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.

(2) Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Artikel 24

Art. 24 Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.

Artikel 25

Art. 25 Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge

Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.

Artikel 26

Art. 26 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf

a) für alle Staaten;

b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;

c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 27

Art. 27 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Artikel 28

Art. 28 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Artikel 29

Art. 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.

Artikel 30

Art. 30 Kündigung

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die betreffende Vertragspartei wirksam.

Artikel 31

Art. 31 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen vierundzwanzig Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen; die Änderung tritt für eine Vertragspartei neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung gebunden zu sein.

(2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen beschließen kann. Eine Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt. Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muß ausdrücklich gegenüber dem Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.

Artikel 32

Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

(3) Ist eine nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend betrachtet wird.

(4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, daß sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.

(5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.

Artikel 33

Art. 33 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Art. 34 Artikel 34

Der Generalsekretär ist Depositär dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.

ANLAGE

Anl. 1

Tabelle I Tabelle II
N-Acetylanthranilsäure
Ephedrin Aceton
Ergometrin Anthranilsäure
Ergotamin Essigsäureanhydrid
Isosafrol Ethylether
Lysergsäure Salzsäure *)
3,4-Methylendioxyphenyl-2-propanon Phenylessigsäure *)
1-Phenyl-2-propanon Methylethylketon
Piperonal Piperidin
Pseudoephedrin Kaliumpermanganat
Safrol Schwefelsäure *)
Toluen
Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher solcher Salze möglich ist.

___________________

*) Die Salze der Schwefelsäure und der Salzsäure sind von der Tabelle II ausdrücklich ausgenommen.