(1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.
(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische Maßnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften.
(4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
(5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
(6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, daß die Bewilligung des Ersuchens die Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder daß die Lage einer von dem Ersuchen betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, daß die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um deren Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit muß die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Maßnahmen treffen:
a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus den in Artikel 4 Absatz 2 lit. a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;
b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur Wahrung ihrer rechtmäßigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.
(10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern ihr Recht dies zuläßt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
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