Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln; insbesondere
a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;
b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;
c) kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam machen;
d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;
e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und Tabelle II ändern;
f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.
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