(1) Die von den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen, welche Suchtgifte und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn, Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Maßnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz gebührend zu berücksichtigen.
(3) a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschließung bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor Durchführung solcher ländlichen Erschließungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang, Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Maßnahmen der Zusammenarbeit vereinbaren.
b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus.
c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel, menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen. Diese Maßnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von 1987 abgehaltenen Internationalen Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene Umfassende Multidisziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung, Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schließen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.
(5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Maßnahmen treffen, um die beschlagnahmten oder eingezogenen Suchtgifte, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäßig zu verwerten und um ordnungsgemäß bestätigte notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.
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