(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.
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