(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes:
a) Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;
b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16
i) kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen;
ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;
iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.
(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.
(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
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