BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen StoffenArt. 3

Art. 3Straftaten und Sanktionen

In Kraft seit 09. Oktober 1997
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(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a) i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder das Übereinkommen von 1971;

ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften entgegen der Konvention von 1961 und der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung;

iii) das Besitzen oder Kaufen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten;

iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen;

v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten;

b) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;

c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;

ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen;

iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer – gleichviel durch welche Mittel –, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Suchtgifte oder psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen;

iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder des Übereinkommens von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

(3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(4) a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.

b) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß sich der Täter neben der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Maßnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muß.

c) Ungeachtet lit. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Maßnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Suchtgiftmißbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.

d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Maßnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.

(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa

a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat;

b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;

c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden;

d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;

e) den Umstand, daß der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht;

f) den Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;

g) den Umstand, daß die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten aufhalten;

h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.

(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, daß eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, daß die Maßnahmen der Strafrechtspflege in bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Gerichte oder andere entsprechend zuständige Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.

(8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, daß der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.

(9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.

(10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit auf Grund der Artikel 5, 6, 7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.

(11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten, auf die er sich bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und daß solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft werden.

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