Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Artikel I
Art. 2Artikel II
Art. 3Artikel III
Art. 4Artikel IV
Art. 5Artikel V
Art. 6Artikel VI
Art. 7Artikel VII
Art. 8Artikel VIII
Art. 9Artikel IX
Art. 10Artikel X
Art. 11Artikel XI
Art. 12Artikel XII
Art. 13Artikel XIII
Art. 14Artikel XIV
Art. 15Artikel XV
Art. 16Artikel XVI
Art. 17Artikel XVII
Art. 18Artikel XVIII
Art. 19Artikel XIX
Art. 20Artikel XX
Art. 21Artikel XXI
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Art. 1 Artikel I
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) folgende Bedeutung:
„Das Büro” hat die in Artikel XXI festgelegte Bedeutung;
„ablassen” in bezug auf Öl oder ölhaltige Gemische bedeutet jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf seine Ursache;
„schweres Dieselöl” bedeutet Schiffsdieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-Methode D. 86/59 mehr als 50 Volumen-% unterhalb 340 ºC destillieren;
„Meile” bedeutet eine Seemeile von 1852 Metern oder 6080 Fuß;
„Öl” bedeutet Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der Begriff „ölhaltig” ist entsprechend auszulegen;
„ölhaltiges Gemisch” bedeutet ein Gemisch, das auf 1,000.000 Teile 100 oder mehr Teile Öl enthält;
„Organisation” bedeutet die „Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation”;
„Schiff” bedeutet ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder Art einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;
„Tankschiff” bedeutet ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als Öl in diesem Teil seines Laderaums befördert.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Regierung sie ist, sowie jedes andere Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, und auf welches das Übereinkommen nach Artikel XVIII erstreckt wird.
Art. 2 Artikel II
(1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind:
a) Tankschiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen und andere Schiffe von weniger als 500 Bruttoregistertonnen, jedoch mit der Maßgabe, daß jede Vertragsregierung, soweit zweckmäßig und durchführbar, dafür Sorge trägt, daß das Übereinkommen auch auf diese Schiffe Anwendung findet, wobei ihre Größe, ihr Verwendungszweck und der für ihren Antrieb benutzte Treibstoff zu berücksichtigen sind;
b) Schiffe, die dem Walfang dienen, wenn sie tatsächlich hiefür eingesetzt sind;
c) Schiffe, die auf den Großen Seen Nordamerikas und deren Verbindungs- und Nebengewässern östlich bis zum unteren Ausgang der St. Lambert-Schleuse bei Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, verkehren und dort tatsächlich eingesetzt sind;
d) Kriegsschiffe und Schiffe, die als Hilfsschiffe im Dienst der Seestreitkräfte eingesetzt sind.
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind.
Art. 3 Artikel III
Vorbehaltlich der Artikel IV und V
a) ist es Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, innerhalb der in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten Verbotszonen Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen;
b) dürfen andere Schiffe als Tankschiffe, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, Öl oder ölhaltiges Gemische nur in möglichst weiter Entfernung von der Küste ablassen. Nach Ablauf von drei Jahren, nachdem das Übereinkommen in Bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, findet Buchstabe a auch auf andere Schiffe als Tankschiffe Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen von solchen Schiffen nicht verboten ist, wenn das Schiff sich auf der Reise nach einem Hafen befindet, der nicht mit den in Artikel VIII genannten Anlagen für andere Schiffe als Tankschiffe ausgestattet ist;
c) ist das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen für Schiffe von 20.000 und mehr Bruttoregistertonnen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, und für die der Bauauftrag an oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung erteilt wurde, verboten. Ist jedoch der Kapitän der Auffassung, daß es infolge besonderer Umstände unzweckmäßig oder undurchführbar ist, Öl oder ölhaltige Gemische an Bord zu behalten, so können sie außerhalb der in Anlage A bezeichneten Verbotszonen abgelassen werden. Die Gründe für ein solches Ablassen sind der Vertragsregierung des Hoheitsgebiets, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist, zu melden. Die Vertragsregierungen haben der Organisation mindestens einmal jährlich über derartiges Ablassen ausführlich Bericht zu erstatten.
Art. 4 Artikel IV
Artikel III findet keine Anwendung auf
a) das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus einem Schiff aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung einer Beschädigung von Schiff oder Ladung oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
b) das Ausfließen von Öl oder ölhaltigen Gemischen infolge einer Beschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Leckagen, sofern nach Eintritt des Schadensfalls oder Feststellung der Leckage alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken;
c) das Ablassen von Ölrückständen, die bei Heiz- oder Schmierölreinigungen oder -klärungen anfallen, vorausgesetzt, daß das Ablassen soweit wie möglich von der Küste entfernt erfolgt.
Art. 5 Artikel V
Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden
a) ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;
b) nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.
Art. 6 Artikel VI
(1) Verstöße gegen die Artikel III und IX stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist, strafbar sind.
(2) Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen außerhalb des Küstenmeeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.
(3) Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.
Art. 7 Artikel VII
(1) Zwölf Monate, nachdem dieses Übereinkommen in bezug auf das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, muß dieses Schiff so ausgerüstet sein, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, das Eindringen von Heizöl oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindert wird, sofern nicht durch wirksame Vorkehrungen sichergestellt ist, daß das in den Bilgen befindliche Öl nicht entgegen diesem Übereinkommen abgelassen wird.
(2) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, daß Wasserballast in Heizöltanks mitgeführt wird.
Art. 8 Artikel VIII
(1) Jede Vertragsregierung hat durch geeignete Maßnahmen die Errichtung folgender Anlagen zu fördern:
a) entsprechend dem Bedarf der sie anlaufenden Schiffe sind die Häfen mit geeigneten Anlagen zu versehen, die es ohne unangemessene Verzögerung für die Schiffe ermöglichen, Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, die an Bord von Schiffen mit Ausnahme von Tankschiffen zurückbleiben, nachdem der überwiegende Teil des Wassers dem Gemisch entzogen worden ist;
b) Ölladeplätze sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf Tankschiffen anfallen;
c) Häfen, in denen Schiffsreparaturen ausgeführt werden, sind mit geeigneten Anlagen zu versehen, um Rückstände und ölhaltige Gemische aufzunehmen, wie sie entsprechend auf zur Reparatur anlaufenden Schiffen anfallen.
(2) Jede Vertragsregierung bestimmt diejenigen Häfen und Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c geeignet sind.
(3) Bezüglich des Absatzes 1 hat jede Vertragsregierung der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffene Vertragsregierung über alle Fälle zu berichten, in denen diese Anlagen für unzureichend erachtet werden.
Art. 9 Artikel IX
(1) Von den Schiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, haben alle Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden, und alle Tankschiffe, ein Öltagebuch nach dem Muster des Anhanges B zu führen; es wird entweder als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuches oder gesondert geführt.
(2) Das Öltagebuch ist immer dann zu ergänzen, wenn eine der nachstehenden Maßnahmen an Bord des Schiffes durchgeführt wird:
a) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser und Lenzen des Ballastwassers auf Tankschiffen;
b) Reinigung der Ladetanks auf Tankschiffen;
c) Absetzen in Setztanks und Lenzen von Wasser auf Tankschiffen;
d) Abgabe von Ölrückständen aus Setztanks und sonstigen Sammelstellen auf Tankschiffen;
e) Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung während der Reise auf anderen als Tankschiffen;
f) Abgabe von Ölrückständen aus Bunkeröltanks und sonstigen Sammelstellen auf anderen als Tankschiffen;
g) ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen oder Auslaufen von Öl auf Tank- und anderen Schiffen.
Im Falle eines solchen Ablassens oder Auslaufens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Artikel III Buchstabe c oder Artikel IV hat eine entsprechende Eintragung mit Angabe der Gründe und Umstände des Ablassens oder Auslaufens im Öltagebuch zu erfolgen.
(3) Jede der im Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen ist sogleich vollständig in das Öltagebuch einzutragen, sodaß alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Jede Seite des Buches ist von dem für die betreffenden Maßnahmen verantwortlichen Offizier oder Offizieren und, wenn das Schiff bemannt ist, von dem Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die schriftlichen Eintragungen in dem Öltagebuch werden in einer Amtssprache des für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets oder in englischer oder französischer Sprache vorgenommen.
(4) Die Öltagebücher sind so aufzubewahren, daß sie bei einer Überprüfung zu jeder angemessenen Zeit leicht zugänglich sind; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen sind sie an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung müssen sie zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
(5) Die für die einzelnen Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung zuständigen Behörden können auf jedem Schiff, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, während des Aufenthalts in einem Hafen des betreffenden Hoheitsgebiets das nach diesem Artikel zu führende Öltagebuch überprüfen, daraus genaue Abschriften jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich und ohne Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
Art. 10 Artikel X
(1) Jede Vertragsregierung kann die Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß ein Schiff gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens verstoßen hat, auf schriftlichem Wege der Regierung des für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets ohne Rücksicht darauf mitteilen, wo die angebliche Zuwiderhandlung begangen wurde. Sofern es möglich ist, haben die zuständigen Behörden der erstgenannten Regierung dem Kapitän des Schiffes die angebliche Zuwiderhandlung zu notifizieren.
(2) Die Regierung, der diese Tatsachen mitgeteilt worden sind, hat den Sachverhalt alsbald zu prüfen und kann die mitteilende Regierung um weitere und genauere Einzelheiten über die angebliche Zuwiderhandlung ersuchen. Gelangt die derart unterrichtete Regierung zu der Auffassung, daß genügend Beweise vorliegen, um auf Grund ihrer Rechtsvorschriften eine Strafverfolgung des verantwortlichen Reeders oder Kapitäns einzuleiten, so hat sie dafür zu sorgen, daß die Verfolgung baldmöglichst stattfindet, und sowohl die mitteilende Regierung als auch die Organisation von dem Ergebnis des Verfahrens zu benachrichtigen.
Art. 11 Artikel XI
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschließenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschließenden Regierung.
Art. 12 Artikel XII
Jede Vertragschließende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:
a) den Wortlaut der in ihren Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens;
b) alle amtlichen Berichte oder Zusammenfassungen amtlicher Berichte über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens gesammelten Erfahrungen, sofern nicht diese Berichte oder Zusammenfassungen nach Auffassung der betreffenden Regierung vertraulicher Natur sind.
Art. 13 Artikel XIII
Jede Streitigkeit zwischen Vertragschließenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, daß die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.
Art. 14 Artikel XIV
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage *) an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.
(2) Vorbehaltlich des Artikels XV können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sowie die Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder
c) indem sie es annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.
_________________
*) 12. Mai 1954
Art. 15 Artikel XV
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens zehn Regierungen Parteien des Übereinkommens geworden sind, von denen fünf Regierungen von Staaten sein müssen, die je mindestens 500.000 Bruttoregistertonnen Tankertonnage besitzen.
(2) a) Das in Absatz 1 vorgesehene Datum des Inkrafttretens gilt für alle Regierungen, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder es vor diesem Tage angenommen haben. Für die Regierungen, die das Übereinkommen an diesem Tage oder später annehmen, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeerklärung der betreffenden Regierung in Kraft.
b) Das Büro hat alle Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder angenommen haben, möglichst bald von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis zu setzen.
Art. 16 Artikel XVI
(1) a) Dieses Übereinkommen kann mit Zustimmung aller Vertragsregierungen geändert werden.
b) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation einen Änderungsvorschlag allen Vertragsregierungen zur Prüfung und Annahme nach Maßgabe dieses Absatzes mit.
(2) a) Eine Änderung dieses Übereinkommens kann der Organisation jederzeit von einer Vertragsregierung vorgeschlagen werden; nimmt die Versammlung der Organisation einen solchen Vorschlag auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses der Organisation mit Zweidrittelmehrheit an, so leitet ihn die Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme zu.
b) Jede derartige Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses ist von der Organisation allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zur Prüfung zu übermitteln, zu dem sie von der Versammlung geprüft wird.
(3) a) Auf Antrag eines Drittels der Vertragsregierungen beruft die Organisation jederzeit eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung der von einer Vertragsregierung vorgeschlagenen Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Vertragsregierungen auf einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit annehmen, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
(4) Eine den Vertragsregierungen nach Absatz 2 oder 3 zur Annahme zugeleitete Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag, an dem zwei Drittel der Vertragsregierungen die Änderung angenommen haben, für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, daß sie dieselbe nicht annehmen.
(5) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluß von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuß vertretenen Regierungen und vorbehaltlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens oder aber eine nach Absatz 3 einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, daß angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
(7) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 17 Artikel XVII
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschließenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.
(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.
Art. 18 Artikel XVIII
(1) a) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an das Büro gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
(2) a) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets oder alle Vertragsregierungen, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, nach Konsultierung des betreffenden Hoheitsgebiets durch eine an das Büro gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation dem Büro zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
(3) Das Büro setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäß Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 19 Artikel XIX
(1) Im Falle eines Krieges oder sonstiger Feindseligkeiten kann eine Vertragschließende Regierung, die sich als kriegführende oder neutrale Macht als betroffen betrachtet, dieses Übereinkommen für alle oder einzelne ihrer Gebiete ganz oder zum Teil zeitweilig außer Kraft setzen. Die betreffende Regierung hat die zeitweilige Außerkraftsetzung dem Büro sofort mitzuteilen.
(2) Die Regierung, die das Übereinkommen zeitweilig außer Kraft setzt, kann die Außerkraftsetzung jederzeit beenden; sie muß sie auf jeden Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr bestehen. Die Beendigung ist dem Büro durch die betreffende Regierung sofort mitzuteilen.
(3) Das Büro hat alle Vertragschließenden Regierungen von jeder auf Grund dieses Artikels erfolgten zeitweiligen Außerkraftsetzung des Übereinkommens oder deren Beendigung in Kenntnis zu setzen.
Art. 20 Artikel XX
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
Art. 21 Artikel XXI
Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland *) wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 1948 in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Organisation wahrgenommen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 12. Mai 1954, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die bei dem Büro zu hinterlegen ist und von der durch das Büro allen Vertragschließenden Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften zu übermitteln sind.
____________________
*) Der IMCO am 15. Juni 1959 übertragen, gemäß der Resolution A.8(I) der Versammlung
ANLAGE A
Anl. 1
VERBOTSZONEN
(1) Alle Seegebiete innerhalb von 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus sind Verbotszonen.
Im Sinne dieser Anlage hat der Ausdruck vom nächstgelegenen Land aus die Bedeutung „von der Grundlinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Genfer Übereinkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone bestimmt wird”.
(2) Die folgenden Seegebiete, soweit sie sich weiter als 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus erstrecken, gelten gleichfalls als Verbotszonen:
a) Pazifischer Ozean
Westkanadische Zone
Die Westkanadische Zone erstreckt sich entlang der Westküste von Kanada in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
b) Nordatlantischer Ozean, Nordsee und Ostsee
i) Nordwestatlantische Zone
Die nordwestatlantische Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die vom 38° 47´ nördlicher Breite, 73° 43´ westlicher Länge bis 39° 58´ nördlicher Breite, 68° 34´ westlicher Länge, dann bis 42° 05´ nördlicher Breite, 64° 37´ westlicher Länge und dann entlang der Ostküste von Kanada in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus verläuft.
ii) Isländische Zone
Die isländische Zone erstreckt sich entlang der Küste von Island in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
iii) Norwegische, Nord- und Ostseezone
Die norwegische und Nord- und Ostseezone erstreckt sich entlang der Küste von Norwegen in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und umfaßt die gesamte Nord- und Ostsee und deren Buchten.
iv) Nordostatlantische Zone
Die nordostatlantische Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
62° Nord | 2° Ost, |
64° Nord | 00°; |
64° Nord | 10° West, |
60° Nord | 14° West; |
54° 30´ Nord | 30° West, |
53° Nord | 40° West; |
44° 20´ Nord | 40° West, |
44° 20´ Nord | 30° West; |
46° Nord | 20° West, |
dann in Richtung Kap Finisterre zum Schnittpunkt mit der 50-Meilen Grenze.
v) Spanische Zone
Die spanische Zone umfaßt die Gebiete des Atlantischen Ozeans entlang der Küste von Spanien in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und gilt von dem Tage an, an dem dieses Übereinkommen für Spanien in Kraft tritt.
vi) Portugiesische Zone
Die portugiesische Zone umfaßt das Gebiet des Atlantischen Ozeans entlang der Küste Portugals in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Portugal in Kraft tritt.
c) Mittelmeer und Adriatisches Meer
Mittelmeer- und Adriatische Zone
Die Mittelmeer- und Adriatische Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Mittelmeer und das Adriatische Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt.
d) Schwarzes und Asowsches Meer
Schwarze- und Asowsche-Meer-Zone
Die Schwarze- und Asowsche-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Schwarze und Asowsche Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt. Hierbei wird unterstellt, daß das Schwarze und das Asowsche Meer insgesamt von dem Tag an Verbotszone werden, an dem dieses Übereinkommen für Rumänien und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Kraft tritt.
e) Rotes Meer
Rote-Meer-Zone
Die Rote-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Rote Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt.
f) Persischer Golf
i) Kuwait-Zone
Die Kuwait-Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Kuwait in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
ii) Saudiarabische Zone
Die saudiarabische Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Saudi-Arabien in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Saudi-Arabien in Kraft tritt.
g) Arabisches Meer, Golf von Bengalen und Indischer Ozean
i) Arabische-Meer-Zone
Die Arabische-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
23° 33´ Nord | 68° 20´ Ost, |
23° 33´ Nord | 67° 30´ Ost; |
22° Nord | 68° Ost, |
20° Nord | 70° Ost; |
18° 55´ Nord | 72° Ost, |
15° 40´ Nord | 72° 42´ Ost; |
8° 30´ Nord | 75° 48´ Ost, |
7° 10´ Nord | 76° 50´ Ost; |
7° 10´ Nord | 78° 14´ Ost, |
9° 06´ Nord | 79° 32´ Ost, |
sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
ii) Küstenzone des Golfs von Bengalen
Die Küstenzone des Golfs von Bengalen umfaßt die Seegebiete zwischen dem nächstgelegenen Land und einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
10° 15´ Nord | 80° 50´ Ost, |
14° 30´ Nord | 81° 38´ Ost; |
20° 20´ Nord | 88° 10´ Ost, |
20° 20´ Nord | 89° Ost, |
sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
iii) Madagassische Zone
Die madagassische Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Madagaskar westlich der Längenkreise von Kap d`Ambre im Norden und Kap St. Maria im Süden in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und entlang der Küste von Madagaskar östlich der genannten Längenkreise in einer Entfernung von 150 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Madagaskar in Kraft tritt.
h) Australien
Australische Zone
Die australische Zone umfaßt das Seegebiet entlang den Küsten von Australien in einer Entfernung von 150 Meilen vom nächstgelegenen Land aus, mit Ausnahme des Gebiets vor der Nord- und Westküste des australischen Festlands zwischen dem Punkt gegenüber der Thursday-Insel und dem Schnittpunkt des 20. Breitenkreises mit der westaustralischen Küste.
(3) a) Jede Vertragsregierung kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorschlagen,
i) jede vor der Küste eines ihrer Hoheitsgebiete gelegene Zone einzuschränken,
ii) jede derartige Zone auf höchstens 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus zu erweitern;
die Einschränkung oder Erweiterung tritt sechs Monate nach Abgabe der Erklärung in Kraft, sofern nicht eine Vertragsregierung spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist erklärt, daß nach ihrer Auffassung das Leben der Vögel bedroht ist und schädliche Wirkungen auf Fische und die ihnen als Nahrung dienenden Lebewesen des Meeres zu erwarten sind oder daß die Interessen der betreffenden Vertragsregierung wegen der Nähe ihrer Küsten oder wegen des eigenen Schiffsverkehrs in dem betreffenden Gebiet berührt werden, und daß sie daher der Einschränkung oder Erweiterung nicht zustimmt.
b) Jede nach diesem Buchstaben erfolgende Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert ihrerseits allen Vertragsregierungen den Eingang der Erklärung.
(4) Die Organisation arbeitet einen Satz Karten aus, in denen die nach Absatz 2 bestehenden Verbotszonen eingetragen sind, und gibt erforderlichenfalls diesbezügliche Änderungen heraus *).
______________________
*) Siehe die getrennt veröffentlichte Broschüre.
ANLAGE B
MUSTER EINES ÖLTAGEBUCHES
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage BPDF