VERBOTSZONEN
(1) Alle Seegebiete innerhalb von 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus sind Verbotszonen.
Im Sinne dieser Anlage hat der Ausdruck vom nächstgelegenen Land aus die Bedeutung „von der Grundlinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Genfer Übereinkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone bestimmt wird”.
(2) Die folgenden Seegebiete, soweit sie sich weiter als 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus erstrecken, gelten gleichfalls als Verbotszonen:
a) Pazifischer Ozean
Westkanadische Zone
Die Westkanadische Zone erstreckt sich entlang der Westküste von Kanada in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
b) Nordatlantischer Ozean, Nordsee und Ostsee
i) Nordwestatlantische Zone
Die nordwestatlantische Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die vom 38° 47´ nördlicher Breite, 73° 43´ westlicher Länge bis 39° 58´ nördlicher Breite, 68° 34´ westlicher Länge, dann bis 42° 05´ nördlicher Breite, 64° 37´ westlicher Länge und dann entlang der Ostküste von Kanada in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus verläuft.
ii) Isländische Zone
Die isländische Zone erstreckt sich entlang der Küste von Island in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
iii) Norwegische, Nord- und Ostseezone
Die norwegische und Nord- und Ostseezone erstreckt sich entlang der Küste von Norwegen in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und umfaßt die gesamte Nord- und Ostsee und deren Buchten.
iv) Nordostatlantische Zone
Die nordostatlantische Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
62° Nord | 2° Ost, |
64° Nord | 00°; |
64° Nord | 10° West, |
60° Nord | 14° West; |
54° 30´ Nord | 30° West, |
53° Nord | 40° West; |
44° 20´ Nord | 40° West, |
44° 20´ Nord | 30° West; |
46° Nord | 20° West, |
dann in Richtung Kap Finisterre zum Schnittpunkt mit der 50-Meilen Grenze.
v) Spanische Zone
Die spanische Zone umfaßt die Gebiete des Atlantischen Ozeans entlang der Küste von Spanien in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und gilt von dem Tage an, an dem dieses Übereinkommen für Spanien in Kraft tritt.
vi) Portugiesische Zone
Die portugiesische Zone umfaßt das Gebiet des Atlantischen Ozeans entlang der Küste Portugals in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Portugal in Kraft tritt.
c) Mittelmeer und Adriatisches Meer
Mittelmeer- und Adriatische Zone
Die Mittelmeer- und Adriatische Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Mittelmeer und das Adriatische Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt.
d) Schwarzes und Asowsches Meer
Schwarze- und Asowsche-Meer-Zone
Die Schwarze- und Asowsche-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Schwarze und Asowsche Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt. Hierbei wird unterstellt, daß das Schwarze und das Asowsche Meer insgesamt von dem Tag an Verbotszone werden, an dem dieses Übereinkommen für Rumänien und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Kraft tritt.
e) Rotes Meer
Rote-Meer-Zone
Die Rote-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete entlang den Küsten aller Hoheitsgebiete, die an das Rote Meer grenzen, in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt für jedes dieser Hoheitsgebiete von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für das betreffende Gebiet in Kraft tritt.
f) Persischer Golf
i) Kuwait-Zone
Die Kuwait-Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Kuwait in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus.
ii) Saudiarabische Zone
Die saudiarabische Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Saudi-Arabien in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Saudi-Arabien in Kraft tritt.
g) Arabisches Meer, Golf von Bengalen und Indischer Ozean
i) Arabische-Meer-Zone
Die Arabische-Meer-Zone umfaßt die Seegebiete innerhalb einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
23° 33´ Nord | 68° 20´ Ost, |
23° 33´ Nord | 67° 30´ Ost; |
22° Nord | 68° Ost, |
20° Nord | 70° Ost; |
18° 55´ Nord | 72° Ost, |
15° 40´ Nord | 72° 42´ Ost; |
8° 30´ Nord | 75° 48´ Ost, |
7° 10´ Nord | 76° 50´ Ost; |
7° 10´ Nord | 78° 14´ Ost, |
9° 06´ Nord | 79° 32´ Ost, |
sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
ii) Küstenzone des Golfs von Bengalen
Die Küstenzone des Golfs von Bengalen umfaßt die Seegebiete zwischen dem nächstgelegenen Land und einer Linie, die zwischen folgenden Punkten verläuft:
Breite | Länge |
10° 15´ Nord | 80° 50´ Ost, |
14° 30´ Nord | 81° 38´ Ost; |
20° 20´ Nord | 88° 10´ Ost, |
20° 20´ Nord | 89° Ost, |
sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
iii) Madagassische Zone
Die madagassische Zone umfaßt das Seegebiet entlang der Küste von Madagaskar westlich der Längenkreise von Kap d`Ambre im Norden und Kap St. Maria im Süden in einer Entfernung von 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus und entlang der Küste von Madagaskar östlich der genannten Längenkreise in einer Entfernung von 150 Meilen vom nächstgelegenen Land aus; sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Madagaskar in Kraft tritt.
h) Australien
Australische Zone
Die australische Zone umfaßt das Seegebiet entlang den Küsten von Australien in einer Entfernung von 150 Meilen vom nächstgelegenen Land aus, mit Ausnahme des Gebiets vor der Nord- und Westküste des australischen Festlands zwischen dem Punkt gegenüber der Thursday-Insel und dem Schnittpunkt des 20. Breitenkreises mit der westaustralischen Küste.
(3) a) Jede Vertragsregierung kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorschlagen,
i) jede vor der Küste eines ihrer Hoheitsgebiete gelegene Zone einzuschränken,
ii) jede derartige Zone auf höchstens 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus zu erweitern;
die Einschränkung oder Erweiterung tritt sechs Monate nach Abgabe der Erklärung in Kraft, sofern nicht eine Vertragsregierung spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist erklärt, daß nach ihrer Auffassung das Leben der Vögel bedroht ist und schädliche Wirkungen auf Fische und die ihnen als Nahrung dienenden Lebewesen des Meeres zu erwarten sind oder daß die Interessen der betreffenden Vertragsregierung wegen der Nähe ihrer Küsten oder wegen des eigenen Schiffsverkehrs in dem betreffenden Gebiet berührt werden, und daß sie daher der Einschränkung oder Erweiterung nicht zustimmt.
b) Jede nach diesem Buchstaben erfolgende Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert ihrerseits allen Vertragsregierungen den Eingang der Erklärung.
(4) Die Organisation arbeitet einen Satz Karten aus, in denen die nach Absatz 2 bestehenden Verbotszonen eingetragen sind, und gibt erforderlichenfalls diesbezügliche Änderungen heraus *).
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*) Siehe die getrennt veröffentlichte Broschüre.
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