(1) Verstöße gegen die Artikel III und IX stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist, strafbar sind.
(2) Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen außerhalb des Küstenmeeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.
(3) Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.
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