(1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind:
a) Tankschiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen und andere Schiffe von weniger als 500 Bruttoregistertonnen, jedoch mit der Maßgabe, daß jede Vertragsregierung, soweit zweckmäßig und durchführbar, dafür Sorge trägt, daß das Übereinkommen auch auf diese Schiffe Anwendung findet, wobei ihre Größe, ihr Verwendungszweck und der für ihren Antrieb benutzte Treibstoff zu berücksichtigen sind;
b) Schiffe, die dem Walfang dienen, wenn sie tatsächlich hiefür eingesetzt sind;
c) Schiffe, die auf den Großen Seen Nordamerikas und deren Verbindungs- und Nebengewässern östlich bis zum unteren Ausgang der St. Lambert-Schleuse bei Montreal in der Provinz Quebec, Kanada, verkehren und dort tatsächlich eingesetzt sind;
d) Kriegsschiffe und Schiffe, die als Hilfsschiffe im Dienst der Seestreitkräfte eingesetzt sind.
(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß, soweit zweckmäßig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind.
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