(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens zehn Regierungen Parteien des Übereinkommens geworden sind, von denen fünf Regierungen von Staaten sein müssen, die je mindestens 500.000 Bruttoregistertonnen Tankertonnage besitzen.
(2) a) Das in Absatz 1 vorgesehene Datum des Inkrafttretens gilt für alle Regierungen, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder es vor diesem Tage angenommen haben. Für die Regierungen, die das Übereinkommen an diesem Tage oder später annehmen, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeerklärung der betreffenden Regierung in Kraft.
b) Das Büro hat alle Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder angenommen haben, möglichst bald von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis zu setzen.
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