(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) folgende Bedeutung:
„Das Büro” hat die in Artikel XXI festgelegte Bedeutung;
„ablassen” in bezug auf Öl oder ölhaltige Gemische bedeutet jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf seine Ursache;
„schweres Dieselöl” bedeutet Schiffsdieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-Methode D. 86/59 mehr als 50 Volumen-% unterhalb 340 ºC destillieren;
„Meile” bedeutet eine Seemeile von 1852 Metern oder 6080 Fuß;
„Öl” bedeutet Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der Begriff „ölhaltig” ist entsprechend auszulegen;
„ölhaltiges Gemisch” bedeutet ein Gemisch, das auf 1,000.000 Teile 100 oder mehr Teile Öl enthält;
„Organisation” bedeutet die „Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation”;
„Schiff” bedeutet ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder Art einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;
„Tankschiff” bedeutet ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als Öl in diesem Teil seines Laderaums befördert.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Regierung sie ist, sowie jedes andere Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, und auf welches das Übereinkommen nach Artikel XVIII erstreckt wird.
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