Artikel III findet keine Anwendung auf
a) das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus einem Schiff aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung einer Beschädigung von Schiff oder Ladung oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
b) das Ausfließen von Öl oder ölhaltigen Gemischen infolge einer Beschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Leckagen, sofern nach Eintritt des Schadensfalls oder Feststellung der Leckage alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken;
c) das Ablassen von Ölrückständen, die bei Heiz- oder Schmierölreinigungen oder -klärungen anfallen, vorausgesetzt, daß das Ablassen soweit wie möglich von der Küste entfernt erfolgt.
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