Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden
a) ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;
b) nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.
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