(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage *) an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.
(2) Vorbehaltlich des Artikels XV können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sowie die Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder
c) indem sie es annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.
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*) 12. Mai 1954
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