(1) Von den Schiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, haben alle Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden, und alle Tankschiffe, ein Öltagebuch nach dem Muster des Anhanges B zu führen; es wird entweder als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuches oder gesondert geführt.
(2) Das Öltagebuch ist immer dann zu ergänzen, wenn eine der nachstehenden Maßnahmen an Bord des Schiffes durchgeführt wird:
a) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser und Lenzen des Ballastwassers auf Tankschiffen;
b) Reinigung der Ladetanks auf Tankschiffen;
c) Absetzen in Setztanks und Lenzen von Wasser auf Tankschiffen;
d) Abgabe von Ölrückständen aus Setztanks und sonstigen Sammelstellen auf Tankschiffen;
e) Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung während der Reise auf anderen als Tankschiffen;
f) Abgabe von Ölrückständen aus Bunkeröltanks und sonstigen Sammelstellen auf anderen als Tankschiffen;
g) ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen oder Auslaufen von Öl auf Tank- und anderen Schiffen.
Im Falle eines solchen Ablassens oder Auslaufens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Artikel III Buchstabe c oder Artikel IV hat eine entsprechende Eintragung mit Angabe der Gründe und Umstände des Ablassens oder Auslaufens im Öltagebuch zu erfolgen.
(3) Jede der im Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen ist sogleich vollständig in das Öltagebuch einzutragen, sodaß alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Jede Seite des Buches ist von dem für die betreffenden Maßnahmen verantwortlichen Offizier oder Offizieren und, wenn das Schiff bemannt ist, von dem Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die schriftlichen Eintragungen in dem Öltagebuch werden in einer Amtssprache des für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets oder in englischer oder französischer Sprache vorgenommen.
(4) Die Öltagebücher sind so aufzubewahren, daß sie bei einer Überprüfung zu jeder angemessenen Zeit leicht zugänglich sind; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen sind sie an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung müssen sie zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
(5) Die für die einzelnen Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung zuständigen Behörden können auf jedem Schiff, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, während des Aufenthalts in einem Hafen des betreffenden Hoheitsgebiets das nach diesem Artikel zu führende Öltagebuch überprüfen, daraus genaue Abschriften jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich und ohne Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
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