BundesrechtInternationale VerträgeWeltgesundheitsorganisation – Satzung

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

In Kraft seit 07. April 1948
Up-to-date

Kapitel I

Ziel

Art. 1 Artikel 1

Das Ziel der Welt-Gesundheitsorganisation (in der Folge die Organisation genannt) ist das Erreichen des höchstmöglichen Gesundheitsniveaus durch alle Völker.

Kapitel II

Funktionen

Art. 2 Artikel 2

Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Organisation folgende Funktionen:

a) als die leitende und koordinierende Autorität bezüglich internationaler Arbeit im Gesundheitswesen tätig zu sein;

b) wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den Gesundheitsverwaltungen der Regierungen, den Berufsgruppen und mit anderen geeignet erscheinenden Organisationen einzurichten und aufrechtzuerhalten;

c) den Regierungen auf ihr Verlangen zu helfen, die Gesundheitsdienste zu verstärken;

d) geeignete fachliche Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe auf Verlangen oder auf Grund einer Annahmeerklärung der Regierungen beizustellen;

e) auf Verlangen der Vereinten Nationen Gesundheitsdienste und Hilfen an besondere Gruppen, wie etwa an die Völker der Treuhandgebiete beizustellen oder bei ihrer Beistellung zu helfen;

f) die für nötig gehaltenen Verwaltungs- und technischen Dienste einschließlich der Dienste für Epidemiologie und Statistik zu errichten und zu erhalten;

g) die Arbeit zur Ausmerzung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten anzuregen und zu fördern;

h) die Verhütung von Unfallschäden zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;

i) die Verbesserung von Ernährung, Wohnung, sanitären Einrichtungen, Erholung, wirtschaftlichen oder Arbeitsbedingungen und von anderen Elementen der Umwelt-Hygiene zu fördern, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;

j) die Zusammenarbeit zwischen Wissenschafts- und Berufsgruppen zu fördern, die zum Fortschritt der Gesundheit beitragen;

k) Übereinkommen, Abkommen und Regelungen vorzuschlagen sowie Empfehlungen zu erstatten über Angelegenheiten des internationalen Gesundheitswesens und die Pflichten zu erfüllen, die der Organisation hiebei zugewiesen werden könnten und mit ihrem Ziel vereinbar sind;

l) Gesundheit und Wohlbefinden von Mutter und Kind zu fördern und die Fähigkeit zu begünstigen, im Wechsel der Umwelt harmonisch zu leben;

m) Arbeiten auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit zu fördern, besonders die, welche die Harmonie menschlicher Beziehungen betreffen;

n) die Forschungsarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens zu fördern und zu leiten;

o) die Verbesserung der Methoden für Unterricht und Ausbildung in den Berufen des Gesundheitswesens des ärztlichen Berufes und verwandter Berufszweige zu fördern;

p) die Verwaltungs- und sozialen Maßnahmen, die das öffentliche Gesundheitswesen und ärztliche Betreuung betreffen, vom Standpunkte der Vorbeugung und Heilung zu untersuchen und darüber zu berichten einschließlich der Spitalsdienste und der sozialen Sicherheit, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Spezialorganisationen;

q) Information, Rat und Hilfe auf dem Gebiete des Gesundheitswesens beizustellen;

r) die Entwicklung einer unterrichteten öffentlichen Meinung bei allen Völkern über Gesundheitsangelegenheiten zu unterstützen;

s) internationale Nomenklaturen der Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens zu schaffen und, wenn nötig, zu prüfen;

t) die diagnostischen Methoden, wenn nötig, zu standardisieren;

u) internationale Normen in bezug auf Nahrung, biologische, pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse zu entwickeln, aufzustellen und zu fördern;

v) im allgemeinen alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu erreichen.

Kapitel III

Mitgliedschaft und außerordentliche Mitgliedschaft

Art. 3 Artikel 3

Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen.

Art. 4 Artikel 4

Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen.

Art. 5 Artikel 5

Die Staaten, deren Regierungen eingeladen worden sind, Beobachter zu der 1946 in New York abgehaltenen Internationalen Gesundheitskonferenz zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt, daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung endgültig erfolgt.

Art. 6 Artikel 6

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.

Art. 7 Artikel 7

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegen die Organisation nicht nachkommt, oder unter anderen außerordentlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter Bedingungen, die sie für angemessen hält, die Vorrechte der Abstimmung und die Dienste, auf welche das Mitglied Anspruch hat, suspendieren. Die Gesundheitsversammlung ist berechtigt, diese Vorrechte der Abstimmung und diese Dienste wiederherzustellen.

Art. 8 Artikel 8

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.

Kapitel IV

Organe

Art. 9 Artikel 9

Die Arbeit der Organisation wird ausgeführt durch:

a) die Welt-Gesundheitsversammlung (in der Folge Gesundheitsversammlung genannt);

b) den Exekutivrat (in der Folge der Rat genannt);

c) das Sekretariat.

Kapitel V

Die Welt-Gesundheitsversammlung

Art. 10 Artikel 10

Die Gesundheitsversammlung besteht aus Delegierten als Vertreter der Mitglieder.

Art. 11 Artikel 11

Jedes Mitglied wird von nicht mehr als drei Delegierten vertreten, von denen einer vom Mitglied als Hauptdelegierter bestimmt wird. Diese Delegierten sollten aus dem Kreise der Personen gewählt werden, die durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens am geeignetsten sind, vorzugsweise aus Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltung des Mitgliedes.

Art. 12 Artikel 12

Ersatzmänner und Berater können die Delegierten begleiten.

Art. 13 Artikel 13

Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.

Art. 14 Artikel 14

Die Gesundheitsversammlung wählt bei jeder Jahrestagung das Land oder das Gebiet, in welchem die nächste Jahrestagung abgehalten werden soll, während der Rat später den Ort festsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eine außerordentliche Tagung abgehalten werden soll.

Art. 15 Artikel 15

Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Datum jeder Jahrestagung und jeder außerordentlichen Tagung.

Art. 16 Artikel 16

Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Art. 17 Artikel 17

Die Gesundheitsversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 18 Artikel 18

Die Funktionen der Gesundheitsversammlung sind:

a) die Politik der Organisation zu bestimmen;

b) die Mitglieder zu wählen, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen;

c) den Generaldirektor zu ernennen;

d) die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors zu prüfen und zu genehmigen und dem Rat hinsichtlich der Angelegenheiten Weisungen zu geben, bezüglich deren Maßnahmen, Untersuchungen und Forschungen oder Berichte für wünschenswert gehalten werden;

e) die Ausschüsse einzusetzen, die für die Arbeit der Organisation für notwendig gehalten werden;

f) die finanzielle Politik der Organisation zu beaufsichtigen und ihr Budget zu prüfen und zu genehmigen;

g) den Rat und den Generaldirektor anzuweisen, die Aufmerksamkeit der Mitglieder und staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf jede die Gesundheit betreffende Angelegenheit zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet halten könnte;

h) jede internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die Verantwortlichkeiten hat, die denen der Organisation verwandt sind, einzuladen, Vertreter zu ernennen, die ohne Stimmrecht an ihren Sitzungen oder an denen der unter ihrer Autorität einberufenen Ausschüsse und Konferenzen unter den von der Gesundheitsversammlung vorgeschriebenen Bedingungen teilnehmen; jedoch sollen im Fall nationaler Organisationen Einladungen nur mit Zustimmung der betreffenden Regierung ausgesendet werden;

i) Empfehlungen über die Gesundheit zu erwägen, die von der Generalversammlung, vom Wirtschafts- und Sozialrat, vom Sicherheitsrat oder vom Treuhandschaftsrat der Vereinten Nationen vorgebracht wurden, und ihnen über die Maßnahmen zu berichten, die von der Organisation ergriffen wurden, um solche Empfehlungen zur Durchführung zu bringen;

j) dem Wirtschafts- und Sozialrat gemäß jedem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen Bericht zu erstatten;

k) Forschungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens durch das Personal der Organisation zu fördern und zu leiten mittels Errichtung ihrer eigenen Anstalten oder im Wege der Zusammenarbeit mit amtlichen und nichtamtlichen Einrichtungen jedes Mitgliedsstaates mit Zustimmung von dessen Regierung;

l) die Einrichtungen zu errichten, die sie für wünschenswert halten;

m) alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu fördern.

Art. 19 Artikel 19

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.

Art. 20 Artikel 20

Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel XIV zu geben.

Art. 21 Artikel 21

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:

a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;

b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;

c) Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;

d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;

e) Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.

Art. 22 Artikel 22

Regelungen, die gemäß Artikel 21 angenommen wurden, werden für alle Mitglieder in Kraft treten, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung entsprechend mitgeteilt worden ist, ausgenommen für solche Mitglieder, welche den Generaldirektor von der Ablehnung oder von Vorbehalten innerhalb der in der Mitteilung festgesetzten Frist verständigt haben.

Art. 23 Artikel 23

Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, den Mitgliedern Empfehlungen bezüglich aller Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation vorzubringen.

Kapitel VI

Der Exekutivrat

Art. 24 Artikel 24

Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.

Art. 25 Artikel 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.

Art. 26 Artikel 26

Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und bestimmt den Ort jeder Tagung.

Art. 27 Artikel 27

Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und setzt seine eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 28 Artikel 28

Die Funktionen des Rates sind:

a) die Beschlüsse und die Politik der Gesundheitsversammlung zur Durchführung zu bringen;

b) als Exekutivorgan der Gesundheitsversammlung tätig zu sein;

c) alle anderen Funktionen auszuüben, die ihm von der Gesundheitsversammlung anvertraut werden;

d) die Gesundheitsversammlung über Fragen, die ihm von diesem Organ überwiesen werden, und in Angelegenheiten zu beraten, die auf Grund von Abkommen, Verträgen und Regelungen der Organisation übertragen sind;

e) der Gesundheitsversammlung aus eigener Initiative Ratschläge und Vorschläge zu unterbreiten;

f) die Tagesordnung der Gesundheitsversammlung vorzubereiten;

g) der Gesundheitsversammlung ein allgemeines, einen bestimmten Zeitraum umfassendes Arbeitsprogramm zur Erwägung und Genehmigung zu unterbreiten;

h) alle Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen, zu untersuchen;

i) im Rahmen der Funktionen und finanziellen Quellen der Organisation Notmaßnahmen zu ergreifen, um Ereignissen zu begegnen, die unverzügliche Maßnahmen erheischen. Im besonderen kann er den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Epidemien zu bekämpfen, um an der Organisierung von sanitärer Hilfe für die Opfer einer Katastrophe teilzunehmen und Untersuchungen und Forschungen vorzunehmen, auf deren Dringlichkeit die Aufmerksamkeit des Rates von irgendeinem Mitglied oder vom Generaldirektor gelenkt worden ist.

Art. 29 Artikel 29

Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung die Befugnisse aus, die ihm von diesem Organ übertragen wurden.

Kapitel VII

Das Sekretariat

Art. 30 Artikel 30

Das Sekretariat besteht aus dem Generaldirektor und dem für die Organisation erforderlichen Fach- und Verwaltungspersonal.

Art. 31 Artikel 31

Der Generaldirektor wird auf Vorschlag des Rates von der Gesundheitsversammlung unter den von der Gesundheitsversammlung bestimmten Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste Fach- und Verwaltungsbeamte der Organisation.

Art. 32 Artikel 32

Der Generaldirektor ist ex officio Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Funktionen delegieren.

Art. 33 Artikel 33

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann auf Grund einer Übereinkunft mit den Mitgliedern ein Verfahren einrichten, das ihm zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gestattet, unmittelbaren Verkehr mit ihren verschiedenen Ressorts, besonders mit ihren Gesundheitsverwaltungen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen nationalen Gesundheitsorganisationen aufrechtzuerhalten. Desgleichen kann er unmittelbare Beziehungen mit internationalen Organisationen aufnehmen, deren Tätigkeit in die Zuständigkeit der Organisation fällt. Er hat die Regionalbüros über alle Angelegenheiten die ihre jeweiligen Gebiete betreffen, fortlaufend zu unterrichten.

Art. 34 Artikel 34

Der Generaldirektor bereitet Finanzberichte und Budgetvoranschläge der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.

Art. 35 Artikel 35

Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.

Art. 36 Artikel 36

Die Dienstverhältnisse des Personals der Organisation sollen sich denen anderer Organisationen der Vereinten Nationen soweit als möglich angleichen.

Art. 37 Artikel 37

Der Generaldirektor und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Stelle außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie zu beeinflussen.

Kapitel VIII

Ausschüsse

Art. 38 Artikel 38

Der Rat errichtet die Ausschüsse, welche die Gesundheitsversammlung anordnet, und kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Generaldirektors alle anderen Ausschüsse errichten, die wünschenswert erscheinen, um jedem Zweck innerhalb der Zuständigkeit der Organisation zu dienen.

Art. 39 Artikel 39

Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.

Art. 40 Artikel 40

Der Rat kann die Schaffung von gemeinsamen oder gemischten Ausschüssen durch die Organisation mit anderen Organisationen oder die Teilnahme der Organisation an solchen sowie die Vertretung der Organisation in den von anderen Organisationen errichteten Ausschüssen vorsehen.

Kapitel IX

Konferenzen

Art. 41 Artikel 41

Die Gesundheitsversammlung oder der Rat kann örtliche, allgemeine, fachliche oder andere besondere Konferenzen zur Erörterung jeder Angelegenheit der Zuständigkeit der Organisation einberufen und die Vertretung internationaler Organisationen bei solchen Konferenzen sowie mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, nationaler, staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen sicherstellen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rat bestimmt.

Art. 42 Artikel 42

Der Rat kann die Vertretung der Organisation bei Konferenzen sicherstellen, an denen nach Ansicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.

Kapitel X

Zentrale

Art. 43 Artikel 43

Der Ort der Zentrale der Organisation ist von der Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen zu bestimmen.

Kapitel XI

Regionalabkommen

Art. 44 Artikel 44

a) Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Gebiete, in welchen die Errichtung regionaler Organisationen erwünscht ist.

b) Die Gesundheitsversammlung kann mit Zustimmung der Mehrheit der innerhalb jeder so bestimmten Gebiete gelegenen Mitgliedsstaaten eine Regionalorganisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen eines solchen Gebietes zu entsprechen. In jedem Gebiet soll es nur eine Regionalorganisation geben.

Art. 45 Artikel 45

Jede Regionalorganisation ist gemäß dieser Satzung ein integrierender Teil der Organisation.

Art. 46 Artikel 46

Jede Regionalorganisation besteht aus einem Regionalausschuß und einem Regionalbüro.

Art. 47 Artikel 47

Die Regionalausschüsse setzen sich aus den Vertretern der Mitgliedsstaaten und außerordentlichen Mitglieder in der betreffenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten innerhalb der Region, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich und welche nicht außerordentliche Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und an ihnen teilzunehmen. Die Art und das Ausmaß der Rechte und Verpflichtungen dieser Gebiete und Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen wird von der Gesundheitsversammlung in Einvernehmen mit dem Mitgliedsstaat oder anderen Behörden, welche die Verantwortung für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete trägt, und mit den Mitgliedsstaaten in dieser Region bestimmt.

Art. 48 Artikel 48

Die Regionalausschüsse treten so oft als nötig zusammen und bestimmen selbst den Ort der Tagung.

Art. 49 Artikel 49

Die Regionalausschüsse setzen ihre eigene Geschäftsordnung fest.

Art. 50 Artikel 50

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

a) die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;

b) die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;

c) beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;

d) mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;

e) der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;

f) zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;

g) die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.

Art. 51 Artikel 51

Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.

Art. 52 Artikel 52

Der Leiter des Regionalbüros ist der vom Rat im Einvernehmen mit dem Regionalausschuß ernannte Regionaldirektor.

Art. 53 Artikel 53

Das Personal des Regionalbüros ist gemäß der Bestimmungen einer zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor abzuschließenden Übereinkunft zu ernennen.

Art. 54 Artikel 54

Die Panamerikanische Sanitätsorganisation, vertreten durch das panamerikanische Sanitätsbüro und die panamerikanischen Sanitätskonferenzen, und alle anderen zwischenstaatlichen regionalen Gesundheitsorganisationen, die vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Satzung bestehen, sollen in angemessener Frist in die Organisation übergeleitet werden. Diese Überleitung soll sobald als tunlich durch gemeinsame Maßnahmen auf Grund des gegenseitigen Einverständnisses der zuständigen Stellen, das durch die betreffenden Organisationen zum Ausdruck gebracht wird, durchgeführt werden.

Kapitel XII

Budget und Ausgaben

Art. 55 Artikel 55

Der Generaldirektor bereitet den Budgetvoranschlag der Organisation vor und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Budgetvoranschlag und legt ihn, zusammen mit allen Empfehlungen, die der Rat für zweckmäßig hält, der Gesundheitsversammlung vor.

Art. 56 Artikel 56

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Budgetvoranschlag und teilt die Ausgaben unter den Mitgliedern gemäß einem von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Schlüssel auf.

Art. 57 Artikel 57

Die Gesundheitsversammlung oder der im Namen der Gesundheitsversammlung einschreitende Rat kann der Organisation gemachte Schenkungen und Vermächtnisse annehmen und verwalten, vorausgesetzt, daß die an solche Schenkungen und Vermächtnisse geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit dem Ziel und der Politik der Organisation vereinbar sind.

Art. 58 Artikel 58

Ein besonderer Fonds zur freien Verwendung des Rates soll geschaffen werden, um Notfällen oder unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.

Kapitel XIII

Abstimmung

Art. 59 Artikel 59

Jedes Mitglied hat in der Gesundheitsversammlung eine Stimme.

Art. 60 Artikel 60

a) Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen:

Die Annahme von Abkommen und Verträgen, die Genehmigung von Verträgen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Organen gemäß den Artikeln 69, 70 und 72 in Verbindung bringen; Änderungen dieser Satzung.

b) Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.

c) Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.

Kapitel XIV

Von den Staaten vorgelegte Berichte

Art. 61 Artikel 61

Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.

Art. 62 Artikel 62

Jeder Mitgliedsstaat erstattet jährlich Bericht über die Maßnahmen, die er hinsichtlich der von der Organisation an ihn gerichteten Empfehlungen und hinsichtlich von Abkommen, Verträgen und Regelungen getroffen hat.

Art. 63 Artikel 63

Jeder Mitgliedsstaat übermittelt der Organisation unverzüglich wichtige Gesetze, Verfügungen, offizielle Berichte und Statistiken, welche die Gesundheit betreffen und in diesem Staat veröffentlicht wurden.

Art. 64 Artikel 64

Jedes Mitglied liefert statistische und epidemiologische Berichte in einer von der Gesundheitsversammlung festzusetzenden Art.

Art. 65 Artikel 65

Jedes Mitglied übermittelt auf Verlangen des Rates, soweit als tunlich, zusätzliche, auf die Gesundheit bezügliche Informationen.

Kapitel XV

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Art. 66 Artikel 66

Die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Rechtsfähigkeit, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist.

Art. 67 Artikel 67

a) die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Privilegien und Immunitäten, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig sind.

b) Vertreter der Mitgliedsstaaten, die für den Dienst im Rat bestimmten Personen und das Fach- und Verwaltungspersonal der Organisation, genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unablässige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation notwendig sind.

Art. 68 Artikel 68

Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.

Kapitel XVI

Beziehungen zu anderen Organisationen

Art. 69 Artikel 69

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Art. 70 Artikel 70

Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Art. 71 Artikel 71

Die Organisation kann, in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit, geeignete Vereinbarungen und Vorkehrungen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen einzelner Länder mit Zustimmung der betreffenden Regierung.

Art. 72 Artikel 72

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von allen anderen internationalen Organisationen oder Organen, deren Ziel und Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegen, jene Funktionen, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder auf Grund für beide Teile annehmbarer Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation übertragen werden.

Kapitel XVII

Änderungen

Art. 73 Artikel 73

Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.

Kapitel XVIII

Auslegung

Art. 74 Artikel 74

Der chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist als gleichermaßen authentisch anzusehen.

Art. 75 Artikel 75

Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung betrifft und der nicht im Wege von Verhandlungen oder durch die Gesundheitsversammlung geregelt wird, soll dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofes überwiesen werden, außer, wenn sich die betreffenden Parteien auf eine andere Art der Regelung einigen.

Art. 76 Artikel 76

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.

Art. 77 Artikel 77

Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.

Kapitel XIX

Inkrafttreten

Art. 78 Artikel 78

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III soll diese Satzung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen bleiben.

Art. 79 Artikel 79

a) Staaten können Vertragsteile dieser Satzung werden mittels:

(I) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,

(II) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

(III) Annahme.

b) Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 80 Artikel 80

Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechsundzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 79 im Verhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.

Art. 81 Artikel 81

Gemäß Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Satzung registrieren, wenn sie ohne Vorbehalt der Genehmigung namens eines Staates unterzeichnet worden ist oder auf Grund der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.

Art. 82 Artikel 82

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzung sind, von dem Datum verständigen, an dem sie in Kraft getreten ist. Er wird sie auch von den Daten verständigen, an denen andere Staaten diese Satzung unterzeichnen.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevollmächtigten Vertreter diese Satzung.

Geschehen in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.