Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Abkommen und Verträge, betreffend alle Angelegenheiten innerhalb der Zuständigkeit der Organisation, anzunehmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist für die Annahme solcher Abkommen und Verträge erforderlich, die für jedes Mitglied in Kraft treten, wenn sie von ihm gemäß seinen Verfassungsbestimmungen angenommen worden sind.
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