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Internationale Verträge
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Art. 59
Art. 59 Artikel 59
In Kraft seit 07. April 1948
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Art. 59 Artikel 59 — Weltgesundheitsorganisation – Satzung
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Jedes Mitglied hat in der Gesundheitsversammlung eine Stimme.
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