Art. 13 Artikel 13 — Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.