BundesrechtInternationale VerträgeWeltgesundheitsorganisation – SatzungArt. 13

Art. 13Artikel 13

In Kraft seit 07. April 1948
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Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.

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