Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.
Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.
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