BundesrechtInternationale VerträgeWeltgesundheitsorganisation – SatzungArt. 6

Art. 6Artikel 6

In Kraft seit 07. April 1948
Up-to-date

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.

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