Die Texte der vorgeschlagenen Änderungen dieser Satzung sind vom Generaldirektor den Mitgliedsstaaten mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Gesundheitsversammlung zu übermitteln. Änderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gemäß ihrer Verfassungsbestimmungen angenommen werden.
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