Die Gesundheitsversammlung hat die Befugnis, Regelungen anzunehmen, betreffend:
a) sanitäre und Quarantäne-Erfordernisse und andere Verfahren, welche bestimmt sind, die internationale Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;
b) die Nomenklatur hinsichtlich von Krankheiten, Todesursachen und Methoden des öffentlichen Gesundheitswesens;
c) Normungen hinsichtlich diagnostischer Methoden zum internationalen Gebrauch;
d) Normungen hinsichtlich der Sicherheit, Reinheit und Wirksamkeit von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind;
e) Ankündigung und Bezeichnung von biologischen, pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen, die im internationalen Handel im Umlauf sind.
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