BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

In Kraft seit 01. Januar 2008
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ARTIKEL 1

Art. 1

1. Die Teilnehmer nehmen nach Maßgabe dieser Vereinbarung und vor allem ihres Artikels 5 in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten ein Programm in Angriff, dessen Ziel die Definition, der Entwurf, die Entwicklung und der Bau des Spacelab als technisch integrierter Teil des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten und Beitrag Europas zum Apollo-Nachfolgeprogramm ist, bei dem es verwendet werden soll.

2. Die Ziele und Bestandteile des Spacelab-Programms sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.

ARTIKEL 2

Art. 2

Das in Artikel 1 genannte Programm wird in zwei Phasen unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase, die schon begonnen worden ist, und eine Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.

1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen B1-B3) des Spacelab ist, nach den Erfordernissen der Benutzer die Konfiguration des Spacelab festzulegen und die entsprechenden Untersysteme zu definieren. Anhand der bei Abschluß der Unterphase B2 ermittelten Ergebnisse werden ein technischer Vorschlag und ein Entwicklungsplan sowie eine detaillierte Kostenanalyse und eine Kostenschätzung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase ausgearbeitet.

2. Die Unterlagen für die in Absatz 1 erwähnte detaillierte Kostenanalyse müssen den Teilnehmern am 1. August 1973 zur Verfügung stehen und werden auch den anderen Mitgliedstaaten der Organisation zugesandt.

3. Die Entscheidung über den Übergang zur Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird gemäß Artikel 5 getroffen.

ARTIKEL 3

Art. 3

1. Die Organisation führt das Spacelab-Programm gemäß Artikel VIII des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.

2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.

3. Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des Raumtransporter / Orbitalsystems und vor allem mit der Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisation auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissenschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.

ARTIKEL 4

Art. 4

1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.

3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Aufgabe,

(a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforderlichen Weisungen für die Durchführung des Programms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten,

(b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Verbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern des Spacelab-Systems hergestellt werden,

(c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer für die Anwendung des Verständigungsmemorandums und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente Sorge zu tragen,

(d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Abschluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrensregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.

4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.

5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.

ARTIKEL 5

Art. 5

1. Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeitpunkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Vereinbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) geschätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2 der Definitionsphase überprüft werden.

Die Teilnehmer kommen überein, daß sie, falls bei dieser Überprüfung die finanziellen Gesamtannahmen bestätigt werden, das Programm fortsetzen und die Unterphase B3 der Definitionsphase sowie die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase in Angriff nehmen werden. Sollte sich herausstellen, daß die Schätzkosten erheblich überschritten werden, können die Teilnehmer, die dies wünschen, vom Programm zurücktreten; diejenigen Teilnehmer, die dagegen das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest.

2. Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzuschließenden Studien der Definitionsphase einen Finanzplafond von 10 Millionen Rechnungseinheiten fest. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach dem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen Schlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die Durchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unterphasen B1 und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden die Teilnehmer entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds auf die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.

3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer einstimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.

4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.

ARTIKEL 6

Art. 6

1. Die Teilnehmer kommen überein, für die Berichtigung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Gesamtplafonds des Programms bei Änderungen des Preisniveaus das zu diesem Zeitpunkt in der Organisation geltende Verfahren anzuwenden.

2. Muß der Gesamtplafond aus anderen Gründen als Änderungen des Preisniveaus berichtigt werden, so gilt folgendes:

(a) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt nicht mehr als 20% des Gesamtplafonds des Programms, so darf kein Teilnehmer vom Programm zurücktreten; in diesem Falle beschließt das Programmdirektorium die Mehrausgaben mit Zweidrittelmehrheit.

(b) Beträgt die Kostenüberschreitung insgesamt mehr als 20% des Gesamtplafonds, so können die Teilnehmer, die dies wünschen, vorbehaltlich des Artikels 17 vom Programm zurücktreten. Diejenigen Teilnehmer, die das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie berichten darüber dem Rat der Organisation, der alle erforderlichen Maßnahmen beschließt.

ARTIKEL 7

Art. 7

Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen und deren Verwendung bleiben den Teilnehmern vorbehalten, soweit dies mit den einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums vereinbar ist; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.

ARTIKEL 8

Art. 8

1. Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäß den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation abzuschließen. Soweit wie möglich ist jedoch bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms an erster Stelle der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer und an zweiter Stelle ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Organisation Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Vergabepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.

2. Infolgedessen muß die geographische Verteilung der Verträge für das Spacelab-Programm unter den Teilnehmern den Beitragsanteilen der Teilnehmer entsprechen. Da der Anteil der Arbeiten, die entweder im Rahmen direkter Verträge der Organisation oder im Rahmen vom industriellen Hauptauftragnehmer vergebener Unterverträge im Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, bei diesem Programm wahrscheinlich ungewöhnlich hoch sein wird, hat die Organisation den Umfang dieser Verträge und Unterverträge zu verfolgen und sicherzustellen, daß diese bei der Aufstellung von Statistiken über die geographische Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt werden.

ARTIKEL 9

Art. 9

1. Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Teile des Spacelab sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen.

2. Die Bedingungen, unter denen die in Durchführung dieser Vereinbarung entwickelten und in Anlage A beschriebenen Teile des Spacelab der NASA zur Verfügung gestellt werden, werden in dem Verständigungsmemorandum zwischen der Organisation und NASA sowie gegebenenfalls in dem in Artikel 10 genannten zwischenstaatlichen Übereinkommen zwischen den Teilnehmern und der Regierung der Vereinigten Staaten geregelt. Über die Übertragung des Eigentums an erworbenen Anlagen und Einrichtungen beschließt das Programmdirektorium im Einvernehmen mit dem Rat der Organisation.

ARTIKEL 10

Art. 10

Die Teilnehmer beabsichtigen, in Konsultation mit dem Rat der Organisation in einem Übereinkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten die Grundsätze für die Benutzung des Spacelab und der übrigen Teile des Raumtransporter/Orbitalsystems, insbesondere des Raumtransporters, den Zugang zur Technologie der Vereinigten Staaten sowie alle übrigen in diesem Übereinkommen zu berücksichtigenden Fragen zu regeln.

ARTIKEL 11

Art. 11

1. Die Teilnehmer stellen die Organisation von jeglicher Haftung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Programms als internationale Organisation haftbar gemacht wird.

2. Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.

ARTIKEL 12

Art. 12

Die Teilnehmer haben die Bestimmungen des vorgesehenen Verständigungsmemorandums mit der NASA sowie ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen und erklären sich damit einverstanden, daß der Rat der Organisation den Generaldirektor ermächtigt, das Verständigungsmemorandum in der vom Programmdirektorium und vom Rat gebilligten Fassung zu unterzeichnen. Tritt dieses Verständigungsmemorandum nicht in Kraft oder werden wesentliche Änderungen daran vorgenommen, werden die Teilnehmer wegen der dann zu treffenden Maßnahmen einander konsultieren.

ARTIKEL 13

Art. 13

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.

2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.

ARTIKEL 14

Art. 14

1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. März 1973 bis 10. August 1973 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der Organisation auf. Wenn diese Vereinbarung zu diesem Datum gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist, wird die Unterzeichnungsperiode bis zum 23. September 1973 verlängert.

2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,

indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder

indem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.

3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der für die Unterphase B2 zu zahlenden Beitragssumme aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.

4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde.

5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 10. August 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung auch nach diesem Zeitpunkt beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen; sie können auch nach Maßgabe von Absatz 4 verfahren, um Vertragspartei dieser Vereinbarung zu werden.

6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung gemäß Absatz 5 beitreten, den gleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; ihre Beiträge, die auch einen Beitrag zu den Ausgaben für die Definitionsphase enthalten müssen, werden den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.

ARTIKEL 15

Art. 15

Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.

ARTIKEL 16

Art. 16

Die Organisation notifiziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluß des Programms gemäß dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung außer Kraft tritt.

ARTIKEL 17

Art. 17

1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Programm zurückzutreten, so notifiziert er der Organisation seinen Rücktritt. Der Rücktritt wird vorbehaltlich folgender Bestimmungen am Tage der Notifizierung wirksam:

(a) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seine Beiträge zum laufenden oder vorhergegangenen Jahreshaushaltsplänen wie vereinbart zu entrichten.

(b) Der zurücktretende Teilnehmer ist gehalten, seinen Ausgabemittelanteil an den im Haushaltsplan des laufenden oder vorhergegangener Rechnungsjahre bewilligten und in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase zu zahlen.

(c) Der zurücktretende Teilnehmer bleibt solange Mitglied des Programmdirektoriums, bis er seine in den Absätzen (a) und (b) genannten Verpflichtungen erfüllt hat. Er hat nur bei den Fragen ein Stimmrecht, die in direktem Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen.

2. Der zurücktretende Teilnehmer behält die Rechte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworben werden. Was die nach seinem Rücktritt beschlossenen Maßnahmen und Entwicklungen betrifft, so ergeben sich für ihn aus dem Teil des Programms, zu dem er keine Beiträge mehr leistet, keinerlei Rechte und Pflichten mehr, falls und insoweit nichts anderes zwischen ihm und den übrigen Teilnehmern vereinbart wird. Artikel XVII des Übereinkommens der Organisation findet sinngemäß Anwendung.

3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der dem Programm gemäß Artikel 15 beigetreten ist, von diesem zurückzutreten, so findet dieser Artikel sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 18

Art. 18

Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

ARTIKEL 19

Art. 19

1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums kann diese Vereinbarung auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.

2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums können die Anlagen dieser Vereinbarung vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.

ARTIKEL 20

Art. 20

Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.

ARTIKEL 21

Art. 21

Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Neuilly-sur-Seine am fünfzehnten Februar neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.

ANLAGE A

ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS

1. Ziele des Spacelab-Programms

Anl. 1

Das Spacelab-Programm umfaßt die Definition, den Entwurf, die Entwicklung und den Bau bemannbarer druckregulierter Labormodule und nicht druckregulierter Instrumentenplattformen (Paletten) für die Durchführung von Forschungs- und Anwendungsaufgaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters. Der Labormodul und die Palette werden entweder getrennt oder zusammen im Nutzlastschacht des Raumtransporters auf die Erdumlaufbahn und zurück befördert; sie sind während des gesamten Einsatzes mit dem Orbiter des Raumtransporters verbunden und werden von diesem aus versorgt. Der Labormodul ist gekennzeichnet durch eine druckregulierte Umgebung, in der sich das Tragen eines Raumanzugs erübrigt, große Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf die Unterbringung von Labor- und Beobachtungsgerät bei minimalen Kosten für die Benutzer, raschen Zugang für die Benutzer und minimale Behinderung der Bodenwartung des Orbiters. Die Palette, die Teleskope, Antennen und andere Instrumente und Geräte trägt, die dem Weltraum direkt ausgesetzt werden müssen, ist normalerweise mit dem Labormodul verbunden, wobei ihre Experimente vom Labormodul aus ferngesteuert werden; sie kann aber auch direkt mit dem Orbiter verbunden und von der Kabine des Orbiters aus bedient werden. Eine nähere Beschreibung des Konzepts wird in dem zusammen mit der NASA ausgearbeiteten Vorprojektplan enthalten sein.

2. Beschreibung des Programms

Anl. 1

2.1 Definitionsphase

(Phase B)

Unterphase B1

Fortsetzung der Untersuchung des ausgewählten Konzepts,

Ermittlung der kostenmäßig kritischen Untersysteme,

etwaige Anpassung der Industriestrukturen.

Unterphase B2

Ausarbeitung eines technischen Vorschlags, der zur Wahl eines Systems und zur Erstellung eines entsprechenden Entwicklungsplans mit einer detaillierten Kostenanalyse führt, sowie einer von der Organisation zu erstellenden Kostenschätzung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.

Unterphase B3

Ausgehend von dem am Ende der Unterphase B2 gewählten System werden folgende Arbeiten durchgeführt:

Vorprojektstudie über die entsprechenden Untersysteme,

Analyse der Operationen,

Ausarbeitung eines festen Vorschlags für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.

Diese Unterphase endet mit der Wahl des Hauptauftragnehmers für die nachfolgende Phase.

2.2 Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase

Anl. 1

Ausarbeitung der Detailspezifikationen und der Fertigungspläne für die einzelnen Teile des Spacelab.

Entwicklung der Teile des Spacelab.

Erprobung, Montage und Checkout des kompletten Spacelab.

Zur Auslieferung an die NASA sind vorgesehen:

eine Flugeinheit des Spacelab, ein Funktionsmodell des Spacelab, zwei Satz Bodenbediengerät für das Spacelab sowie gegebenenfalls die erforderlichen Ersatzteile und die entsprechende Dokumentation.

3 Zeitplan

Anl. 1

Zurzeit ist folgender Zeitplan vorgesehen:

Definitionsphase (Phase B)

Unterphase B1:

Mitte November 1972-Ende Januar 1973

Unterphase B2:

Anfang Februar 1973-Ende Juli 1973

Unterphase B3:

Anfang August 1973-Ende 1973

Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase.

Der erste Flug des Spacelab ist für 1979 geplant.

4 Revisionsklausel

Anl. 1

Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden.

ANLAGE B

ZU DER VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGSORGANISATION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES SPACELAB-PROGRAMMS

1 Kosten des Programms

Anl. 2

Das gesamte Finanzvolumen wird auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Mio RE) geschätzt (Preisbasis Mitte 1973) und setzt sich folgendermaßen zusammen:

Definitionsphase: Der Finanzplafond für diese Phase ist auf 10 Mio RE festgesetzt und gliedert sich wie folgt:

Unterphase B2:

7 Mio RE

Unterphase B3:

3 Mio RE

Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase: der Finanzplafond wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung festgesetzt werden. Die Kosten des Hauptentwicklungsvertrages werden auf 175 Mio RE geschätzt.

Interne Ausgaben (schätzungsweise 30 Mio RE) und einem Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten (schätzungsweise 33 Mio RE),

einer auf 15 Mio RE festgesetzten Mehrkostenreserve einschließlich Weltraumtechnologie und einem geschätzten Ansatz in Höhe von 45 Mio RE für Änderungen, die sich aus dem Raumtransporterprogramm ergeben und durch den Hauptentwicklungsvertrag nicht gedeckt sind.

2 Beitragsschlüssel

Anl. 2

(a) Jeder Teilnehmer leistet vorbehaltlich Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung nach dem folgenden für 1973 geltenden Schlüssel einen Beitrag zur Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung der Unterphase B2 der Definitionsphase gemäß dieser Vereinbarung durch die Organisation.

Staaten Beitragsanteil %
Bundesrepublik Deutschland ………………………….. 52,55
Belgien ………………………….. 4,20
Spanien ………………………….. 2,80
Frankreich ………………………….. 10,00
Niederlande ………………………….. 2,00
Vereinigtes Königreich ………………………….. 6,30
Schweiz ………………………….. 1,00
Italien und andere Staaten ………………………….. 21,15
INSGESAMT ………………………….. 100,00

(b) Der Beitragsschlüssel für die Durchführung der Unterphase B3 und der Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase wird von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung bei Abschluß der Unterphase B2 festgesetzt (siehe Artikel 5 dieser Vereinbarung).

3 Berichte der Organisation über die finanzielle und vertragliche Situation

Anl. 2

Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmäßig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.

4 Finanzvorschriften

Anl. 2

Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäß dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und verbucht.

5 Revisionsklausel

Anl. 2

Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluß des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.