1. Die Organisation führt das Spacelab-Programm gemäß Artikel VIII des Übereinkommens nach dem Zeitplan und den Bestimmungen in Anlage A dieser Vereinbarung durch.
2. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, führt die Organisation das Programm nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln durch.
3. Für die in Artikel 1 erwähnte Zusammenarbeit mit der NASA und zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration des Spacelab mit den übrigen Teilen des Raumtransporter / Orbitalsystems und vor allem mit der Entwicklung des Raumtransporters, baut die Organisation auf der Grundlage des Verständigungsmemorandums eine Personalstruktur für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit der NASA auf. Die europäischen wissenschaftlichen und technischen Benutzer werden zu den Arbeiten der Organisation und der NASA hinzugezogen.
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