1. Diese Vereinbarung liegt vom 1. März 1973 bis 10. August 1973 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der Organisation auf. Wenn diese Vereinbarung zu diesem Datum gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist, wird die Unterzeichnungsperiode bis zum 23. September 1973 verlängert.
2. Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
– indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder
– indem sie eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs- oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der für die Unterphase B2 zu zahlenden Beitragssumme aufbringen, gemäß Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind.
4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde.
5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 10. August 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung auch nach diesem Zeitpunkt beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen; sie können auch nach Maßgabe von Absatz 4 verfahren, um Vertragspartei dieser Vereinbarung zu werden.
6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschließt, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung gemäß Absatz 5 beitreten, den gleichen Beitrag, als wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; ihre Beiträge, die auch einen Beitrag zu den Ausgaben für die Definitionsphase enthalten müssen, werden den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
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