1. Das Finanzvolumen des Programms wird im Zeitpunkt, in dem diese Vereinbarung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, anhand der in Anlage B zu dieser Vereinbarung beschriebenen Kostenbestandteile auf 308 Millionen Rechnungseinheiten (Preisbasis Mitte 1973) geschätzt. Dieser Betrag wird am Ende der Unterphase B2 der Definitionsphase überprüft werden.
Die Teilnehmer kommen überein, daß sie, falls bei dieser Überprüfung die finanziellen Gesamtannahmen bestätigt werden, das Programm fortsetzen und die Unterphase B3 der Definitionsphase sowie die Entwurfs-, Entwicklungs- und Bauphase in Angriff nehmen werden. Sollte sich herausstellen, daß die Schätzkosten erheblich überschritten werden, können die Teilnehmer, die dies wünschen, vom Programm zurücktreten; diejenigen Teilnehmer, die dagegen das Programm fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest.
2. Die Teilnehmer setzen für die Ende 1973 abzuschließenden Studien der Definitionsphase einen Finanzplafond von 10 Millionen Rechnungseinheiten fest. Die Teilnehmer kommen überein, zur Finanzierung dieser Studien Beiträge nach dem in Anlage B zu dieser Vereinbarung enthaltenen Schlüssel zu leisten, jedoch nur bis zur Höhe der für die Durchführung der Ende Juli 1973 auslaufenden Unterphasen B1 und B2 erforderlichen Beträge. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden die Teilnehmer entscheiden, ob der innerhalb des Finanzplafonds auf die Unterphase B3 entfallende Betrag freigegeben wird.
3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds dieses Programms nach Absatz 1 legen die Teilnehmer einstimmig die Höhe ihrer Beiträge fest.
4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne werden vom Programmdirektorium im Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
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