1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern oder zwischen einem oder mehreren Teilnehmern und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien einem einzigen Schiedsrichter vorgetragen, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird. Der Schiedsrichter darf weder Angehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates sein noch in diesem Staat seinen ständigen Wohnsitz haben.
2. Die an der Streitigkeit nicht beteiligten Parteien dieser Vereinbarung können dem Verfahren beitreten; die Entscheidung des Schiedsrichters ist für alle Teilnehmer und die Organisation bindend, gleichgültig ob sie dem Verfahren beigetreten sind oder nicht.
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