1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer bestehendes Programmdirektorium ist für das Programm verantwortlich und faßt alle dieses Programm betreffenden Beschlüsse nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
2. In Fragen, die mehr als ein Programm der Organisation betreffen, berät das Programmdirektorium den Rat der Organisation, an den es diesbezüglich alle erforderlichen Empfehlungen richtet.
3. Das Programmdirektorium hat insbesondere die Aufgabe,
(a) dem Generaldirektor der Organisation alle erforderlichen Weisungen für die Durchführung des Programms zu erteilen, insbesondere hinsichtlich der Nahtstellen des Programms mit den anderen Teilen des Raumtransporter/Orbitalsystems der Vereinigten Staaten,
(b) dafür zu sorgen, daß von der Organisation enge Verbindungen zu den künftigen europäischen Benutzern des Spacelab-Systems hergestellt werden,
(c) hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Teilnehmer für die Anwendung des Verständigungsmemorandums und aller anderen einschlägigen Rechtsdokumente Sorge zu tragen,
(d) nach Möglichkeit mindestens drei Jahre vor Abschluß der Entwicklung des Spacelab die Verfahrensregeln zur Verwirklichung der in Artikel 10 dieser Vereinbarung genannten Grundsätze zu untersuchen.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Programms erforderlich erscheint.
5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, faßt das Programmdirektorium seine Beschlüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates der Organisation, die entsprechend Anwendung findet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise