Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Artikel I . Die Regierung der Französischen Republ
Art. 2Artikel II . Die österreichische Bundesregierung w
Art. 3Artikel III . Zwischen den Hochschulen der beiden
Art. 4Artikel IV . Die Vertragschließenden Teile werden
Art. 5Artikel V . Vom Beginne des auf die Ratifikation d
Art. 6Artikel VI . Der Austausch von Studierenden sowohl
Art. 7Artikel VII . Der Austausch von Arbeits- und Studi
Art. 8Artikel VIII . Die französischen Staatsbürger, wel
Art. 9Artikel IX . Durch den vorstehenden Artikel VIII w
Art. 10Artikel X . Die österreichische Bundesregierung un
Art. 11Artikel XI . Die beiden Regierungen werden im Rahm
Art. 12Artikel XII . Die beiden Regierungen werden auf Gr
Art. 13Artikel XIII . Im Geiste der Gegenseitigkeit und v
Art. 14Artikel XIV . Insoweit es zur Durchführung der in
Art. 15Artikel XV . Das vorliegende Übereinkommen bleibt
Art. 16Artikel XVI . Das vorliegende Übereinkommen wird s
Vorwort
Art. 1
Artikel I . Die Regierung der Französischen Republik wird Sorge tragen, daß das Institut francais in Wien neben seinem bisherigen Tätigkeitsgebiete die wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen der Französischen Republik und dem Bundesstaat Österreich pflegt und ausgestaltet.
Um durch das Programm und die Organisation des Institutes den Ausbildungsbedürfnissen der österreichischen Lehramtskandidaten und Studierenden der französischen Sprache, Kunst und Geschichte an der Universität Wien Rechnung zu tragen, wird am Institut ein Beirat geschaffen, der unter Vorsitz des französischen Gesandten oder eines von ihm Bevollmächtigten sich aus dem Direktor des Institutes oder eines von diesem Bevollmächtigten, einem Vertreter der vortragenden Mitglieder des Institutes und aus zwei vom Bundesminister für Unterricht entsendeten Professoren der Universität Wien zusammensetzt.
Art. 2
Artikel II . Die österreichische Bundesregierung wird berechtigt sein, in Paris eine Institution zu schaffen, die unter österreichischer Direktion zur Pflege und Ausgestaltung der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen Österreich und Frankreich berufen sein wird.
Bis zum Zustandekommen einer solchen Institution wird diese Aufgabe von einem Komitee erfüllt werden, das in Paris seinen Sitz hat und sich unter Vorsitz des österreichischen Gesandten oder eines von ihm Bevollmächtigten aus je zwei von den beiden Regierungen aus ihren Staatsangehörigen entsendeten geeigneten Mitgliedern zusammensetzt.
Art. 3
Artikel III . Zwischen den Hochschulen der beiden Staaten wird ein Lehreraustausch eingeführt werden (Professoren oder Dozenten).
Dauer und Art der Vortragstätigkeit dieser Austauschlehrer werden in jedem einzelnen Falle durch ein Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten geregelt werden.
Die Festsetzung der inneren verwaltungsrechtlichen Bedingungen und die Entlohnung solcher Berufungen ist ausschließlich Sache des entsendenden Staates.
Art. 4
Artikel IV . Die Vertragschließenden Teile werden an ihren Universitäten und allenfalls auch an anderen höheren Lehranstalten Lektoren der französischen Sprache in Österreich und der deutschen Sprache in Frankreich zulassen. Hiebei wird nach den für die Bestellung von Lektoren geltenden Vorschriften vorgegangen werden. Wenn diese Funktionen nicht Staatsbürgern des eigenen Staates anvertraut werden, wird jeder Vertragschließende Teil die vom anderen Teile vorgeschlagenen Kandidaten in entsprechendem Ausmaße in Erwägung ziehen.
Art. 5
Artikel V . Vom Beginne des auf die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens folgenden Studienjahres an wird einer von den beiderseitigen Regierungen alljährlich verhältnismäßig festzusetzenden Zahl von Studierenden jedes der Vertragschließenden Teile im anderen Staate die volle Gleichstellung mit den inländischen Studierenden hinsichtlich der Studiengebühren und Prüfungstaxen gewährt werden. Ermäßigungen oder Befreiungen werden solchen Studierenden unter den Bedingungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften zugebilligt werden können.
Art. 6
Artikel VI . Der Austausch von Studierenden sowohl während des Studienjahres (Hochschulen) als auch während der Ferien (Hoch- und Mittelschulen) wird gefördert werden. Besondere Komitees werden hiefür unter der Kontrolle der zuständigen Unterrichtsbehörde des Staates, in dem das Komitee errichtet ist, Sorge tragen, wobei erforderlichenfalls das Einvernehmen mit dem anderen Staat hergestellt werden wird. Der Besuch von offiziell zugelassenen Sommerkursen auf dem Gebiete des höheren oder mittleren Unterrichtes wird gefördert werden. Gänzliche oder teilweise Studiengebührenbefreiungen für Studierende und Schüler, soferne sie bedürftig sind, werden nach Möglichkeit gewährt werden.
Die Bestimmungen der Vereinbarung, welche derzeit den Austausch von Lehramtsanwärtern (Assistenten) regelt, bleiben in Geltung.
Reisen von Studierenden oder Schülern in Gruppen unter der Führung von Lehrkräften sowie Exkursionen zur Teilnahme an künstlerischen und sportlichen Darbietungen werden von beiden Vertragschließenden Teilen in gleicher Weise gefördert werden. Die beiden Regierungen werden bemüht sein, für Teilnehmer an solchen Reisen und Exkursionen Reiseerleichterungen in dem nach den einschlägigen Bestimmungen höchstzulässigen Ausmaße zu erwirken.
Art. 7
Artikel VII . Der Austausch von Arbeits- und Studienplätzen in den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wird für Gelehrte und Forscher im Wege der Gegenseitigkeit nach Möglichkeit gefördert werden.
Die Regierung der Französischen Republik wird österreichischen Forschern auch bei Studienreisen in den Kolonien tunlichste Förderung angedeihen lassen.
Art. 8
Artikel VIII . Die französischen Staatsbürger, welche das Mittelschulbakkalaureat erworben haben, sind bei Vorweisung ihres Diploms oder Zeugnisses berechtigt, sich um die Immatrikulation an den österreichischen Hochschulen zu bewerben, um daselbst dem Hochschulstudium zu obliegen und die Prüfungen einschließlich der für die Erlangung des Doktorgrades vorgeschriebenen Rigorosen abzulegen, all dies nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften.
Die österreichischen Staatsbürger, welche das Reifezeugnis der drei folgenden Schultypen: Gymnasium, Realgymnasium, Realschule erworben haben, genießen in Frankreich dieselben Berechtigungen unter denselben Bedingungen.
Das Verzeichnis dieser Schultypen wird durch ein Übereinkommen zwischen den Unterrichtsministerien der beiden Vertragschließenden Teile ergänzt werden können.
Art. 9
Artikel IX . Durch den vorstehenden Artikel VIII werden die in den Gesetzen und Verordnungen der beiden Staaten enthaltenen Vorschriften, betreffend die Ausübung gewisser Berufe, die Voraussetzung für den Antritt bestimmter Berufszweige und die Führung bestimmter Standesbezeichnungen, nicht berührt.
Art. 10
Artikel X . Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik werden in ihrem Wirkungsbereiche dafür Sorge tragen, daß in den Lehrplänen der beiderseitigen mittleren Lehranstalten dem Unterrichte der französischen Sprache in Österreich, beziehungsweise dem Unterrichte der deutschen Sprache in Frankreich auch weiterhin zumindest seine derzeitige Bedeutung beigemessen wird.
Art. 11
Artikel XI . Die beiden Regierungen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Austausch von Werken der Kunst fördern, so insbesondere:
a) durch Veranstaltung österreichischer Kunstausstellungen in Frankreich, beziehungsweise französischer Kunstausstellungen in Österreich;
b) durch gegenseitige Veranstaltung von Konzerten, Darbietungen einzelner Künstler und Aufführung hiezu geeigneter Bühnenwerke;
c) durch entsprechende Einflußnahme auf die Übertragung geeigneter Programmpunkte durch die beiderseitigen Radiostationen;
d) durch die möglichste Erleichterung im Austausch staatlicher Filmaufnahmen.
Art. 12
Artikel XII . Die beiden Regierungen werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit den unmittelbaren Leihverkehr von Büchern und Handschriften zwischen den öffentlichen Bibliotheken und Archiven der beiden Staaten zu wissenschaftlichen Zwecken weitgehend fördern.
Art. 13
Artikel XIII . Im Geiste der Gegenseitigkeit und von dem Wunsche beseelt, den Interessen der beiden Staaten weitestgehend zu dienen und insbesondere den Bedürfnissen der Geschichtswissenschaften Rechnung zu tragen, sind die beiden Regierungen bereit, jeden Vorschlag zu prüfen, der dahin zielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen, deren Zerreißung zu vermeiden, dieselben auszugestalten, ferner deren Erforschung am Orte der Verwahrung oder im Leihverkehr, sei es durch öffentliche Anstalten, sei es im Wege der öffentlichen Bibliotheken und Archive durch private, von ihren Regierungen beglaubigte Forscher zu erleichtern.
Art. 14
Artikel XIV . Insoweit es zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben, wie auch aller anderen Aktionen, die auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielen, erforderlich erscheinen sollte, besondere Kommissionen einzusetzen, in die Vertreter beider Vertragschließenden Teile entsendet werden sollen, werden die beiden Regierungen über die Aufstellung und Zusammensetzung dieser Kommissionen das Einvernehmen pflegen.
Art. 15
Artikel XV . Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der Vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.
Art. 16
Artikel XVI . Das vorliegende Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen. Das Übereinkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Wien, am 2. April 1936.