Artikel XI . Die beiden Regierungen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Austausch von Werken der Kunst fördern, so insbesondere:
a) durch Veranstaltung österreichischer Kunstausstellungen in Frankreich, beziehungsweise französischer Kunstausstellungen in Österreich;
b) durch gegenseitige Veranstaltung von Konzerten, Darbietungen einzelner Künstler und Aufführung hiezu geeigneter Bühnenwerke;
c) durch entsprechende Einflußnahme auf die Übertragung geeigneter Programmpunkte durch die beiderseitigen Radiostationen;
d) durch die möglichste Erleichterung im Austausch staatlicher Filmaufnahmen.
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